zum Hauptinhalt

Wirtschaft: Sie kann Bequemlichkeiten schaffen, birgt aber auch Risiken

Eine Bankvollmacht kann viele Vorteile haben und ist manchmal sogar unerlässlich. Wer beispielsweise durch eine Krankheit ans Bett gebunden ist und alleine lebt, ist darauf angewiesen.

Eine Bankvollmacht kann viele Vorteile haben und ist manchmal sogar unerlässlich. Wer beispielsweise durch eine Krankheit ans Bett gebunden ist und alleine lebt, ist darauf angewiesen. Und die Zahlung regelmäßiger Beträge per Bankeinzug ist eine bequeme Variante, Geldgeschäfte zu erledigen. Die weitreichenden Konsequenzen einer Vollmacht werden allerdings oft unterschätzt. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, Rechtsgeschäfte abzuschließen, Geldbeträge in Empfang zu nehmen oder über Konten zu verfügen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) lässt zwei Möglichkeiten der Bevollmächtigung zu. Zum einen kann die Vollmachtsurkunde dem Bevollmächtigten ausgehändigt werden, zum anderen kann sie demjenigen übergeben werden, dem gegenüber die Vollmacht gelten soll. Hierzu bestimmt der Paragraph 170 BGB: Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.

Das bedeutet: Hat nicht der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde in Händen, sondern derjenige, dem gegenüber die Vollmacht gelten soll, genügt es für den Widerruf der Vollmacht, diesen zu informieren. Andererseits ist bei Aushändigung der Vollmachtsurkunde an den Bevollmächtigten der Widerruf der Vollmacht diesem gegenüber zu erklären.

Mit dem Werbeslogan, Zahlungstermine können nicht vergessen werden, wenn der einfache Weg des Bankeinzugsverfahrens gewählt wird, lassen sich beispielsweise Versicherungsgesellschaften, Versandhäuser oder Zeitenschriftenverlage eine auf ihre Rechnungen beschränkte Kontovollmacht erteilen. Hier genügt es nicht, nur die Bank darüber zu informieren, dass künftige Zahlungen unterbleiben sollen, etwa weil das Vertragsverhältnis gekündigt ist, vielmehr muss der Widerruf der Bankeinzugsberechtigung gegenüber dem Vertragspartner ausgesprochen werden. Der Bankkunde ist allerdings insoweit geschützt, als er binnen sechs Wochen die Rückbuchung eingezogener Beträge veranlassen kann.

Das Gegenteil gilt, wenn ein Dauerauftrag erteilt wird. Dann ist die Bank bevollmächtigt, ohne Einzelauftrag Überweisungen durchzuführen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Dieses Verfahren ist dennoch einfacher und damit sinnvoller als die Einziehungsermächtigung. Denn der Widerruf ist lediglich gegenüber der kontoführenden Bank zu erklären. Die wiederum kann zur Verantwortung gezogen werden, sollten Daueraufträge gleichwohl weiter ausgeführt werden.

Gemeinsames Merkmal von Einzugsermächtigung und Dauerauftrag ist der hinreichende Schutz vor Missbrauch der Vollmacht. Bei der Einzugsermächtigung ist die Rückbuchung möglich, beim Dauerauftrag haftet die Bank für nach dessen Widerruf getätigte Überweisungen, wenn eine angemessene Bearbeitungsfrist von einigen Tagen verstrichen ist. Näheres ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Banken haften nicht immer

Eine direkte Kontovollmacht wird üblicherweise nicht auf einzelne Geschäfte beschränkt. Der gesetzliche Schutz ist unzureichend. Paragraph 181 BGB verbietet dem Bevollmächtigten, Geschäfte mit sich selbst abzuschließen. Daher ist es rechtswidrig, von dem Konto des Vollmachtgebers Überweisungen auf das eigene Konto zu tätigen. Abgesehen davon, dass - wie etwa bei Anwalts-Vollmachten üblich - diese Einschränkung abbedungen werden kann, ist es für betrügerische Bevollmächtigte ein Leichtes, durch Barabhebungen für eigene Zwecke jeder Kontrolle der Bank zu entgehen.

Die Banken haften deshalb grundsätzlich nicht bei missbräuchlicher Verwendung einer Kontovollmacht. Der Bundesgerichtshof formulierte in mehreren Urteilen: Das Risiko des Vollmachtsmissbrauchs hat der Vertretene zu tragen; den Vertragspartner (also die Bank) trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen.

Ein Beispiel: Ein älteres Ehepaar beschäftigte eine Haushaltshilfe. Der Einfachheit halber erteilten die Eheleute Kontovollmacht, damit die für wöchentliche Einkäufe benötigten Geldbeträge am Bankschalter ausgezahlt werden konnten. Statt der üblichen 300 Mark hob die Frau eines Tages 3000 Mark ab und verschwand auf nimmer Wiedersehen. Die Angestellten der Bank konnten nicht wissen, dass sich die Vollmacht auf das Haushaltsgeld beschränkte. Dementsprechend musste die Bank den Verlust der 3000 Mark nicht ersetzen.

In einer neueren Entscheidung erläutert der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen, die auch beim Missbrauch unbeschränkter Kontovollmacht zur Haftung der Bank führen können. Der Fall: Ein hoch verschuldeter Arzt überredete eine 70-jährige Patientin, ihr Sparguthaben von 150 000 Mark auf eine andere Bank, bei der er ein Konto hatte, zu übertragen. Weiterhin sollte sie bei der vorhergehenden Sparkasse einen Kredit über 50 000 Mark aufnehmen, der ebenfalls auf das neue Sparkonto einzuzahlen sei. Den Gesamtbetrag von 200 000 Mark würde er dann zinsgünstig in Luxemburg anlegen, wozu er eine Kontovollmacht benötige. Tatsächlich beglich er mit dem Geld der alten Dame eigene Bankverbindlichkeiten und zahlte zwei Jahre lang angeblich in Luxemburg erwirtschaftete Zinsbeträge an die betrogene Patientin.

Die Bank ließ durch ihre Juristen mitteilen, dass sie leider keinen Ersatz leisten könne, weil der Arzt Kontovollmacht hatte. Die Frau nahm sich einen Anwalt und verlor den Prozess in erster Instanz. Die Berufung führte zu einer Abänderung des Urteils. Das Oberlandesgericht Nürnberg sprach rund 50 000 Mark zu. Einerseits hätte den Bankangestellten auffallen müssen, dass das gesamte Guthaben plötzlich aufgelöst wurde, andererseits gehe es zu Lasten der Klägerin, wenn sie eine umfassende Vollmacht erteile. Mehr als ein Viertel der Schadenssumme sei daher nicht zu erstatten.

Erst die Revision zum Bundesgerichtshof brachte Klarheit. Sieben Jahre nach der Veruntreuung gaben die höchsten Deutschen Zivilrichter der Geschädigten Recht. Massive Verdachtsmomente für einen Missbrauch der Vollmacht verpflichteten die Bank, bei dem Vollmachtsgeber Rückfrage zu halten. Es sei keineswegs ein alltägliches Geschäft im Bankverkehr, wenn ein mit einem Kredit aufgestocktes Guthaben zur Tilgung der Verbindlichkeiten des Bevollmächtigten verwendet werde. Eine schuldhafte Mitwirkung am Missbrauch der Vollmacht scheide aus, weil mit der Vollmacht der Angehörige eines Berufsstandes versehen wurde, der allgemein als vertrauenswürdig gelte (BGH Az: XI ZR 277 / 98).

kmw

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false