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Wirtschaft: Stornogebühren statt Ferienglück

BERLIN (W . B.

BERLIN (W . B.). Da hatte sich Familie G. so auf den Urlaub gefreut - und dann das: Ein schwerer Unfall brachte zwar einen "Bettwechsel", aber Richtung Krankenhaus. Und das gleich für drei der vier Familienmitglieder, die zusammen die Ferien verbringen wollten. Zehn Tage vor dem Start gen Süden gab es nur noch eines: Anruf beim Reisebüro und die Buchungen rückgängig machen. Die Antwort folgte auf dem Fuß: Die Rechnung lautete über 40 Prozent des Reisepreises. "Stornogebühren" statt Ferienglück.Und das ohne Gesetzesverstoß. Zwar hat jeder Reisebürokunde das Recht, eine gebuchte Reise zu stornieren, und zwar auch ohne Angabe von Gründen. Dafür genügen ein paar Zeilen, am besten per Übergabe-Einschreiben abgesandt oder persönlich abgegeben und auf der Durchschrift quittiert.Allerdings: Der Reiseveranstalter kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die zum einen den erhöhten Verwaltungsaufwand, zum anderen entgangenen Gewinn ausgleichen soll. Dabei gilt generell: Je kürzer die Zeit zwischen geplantem Reisebeginn und Rücktritt, desto höher ist die Stornogebühr.Die Unternehmen liegen mit ihren Sätzen zum Teil weit auseinander - je nachdem, zu welchem Zeitpunkt der Kunde die Reise storniert. Dies sind die Spannbreitenbis 30 Tage vor Reisebeginn: 5 bis 15 Prozent des Reisepreisesbis 22 Tage vor Reisebeginn: 8 bis 25 Prozent des Reisepreisesbis 15 Tage vor Reisebeginn: 25 bis 30 Prozent des Reisepreisesbis 7 Tage vor Reisebeginn: 40 bis 50 Prozent des Reisepreisesab 6. Tag vor Reisebeginn: 55 bis 75 Prozent des Reisepreises.Wer seine Reise im Bekanntenkreis "weiterverkauft", der spart die Stornogebühr. Oder es wird dem Reisebüro einfach ein anderer benannt, der anstelle des ursprünglichen Vertragspartners fährt, beispielsweise ein Familienmitglied oder Freund, dem so ein willkommenes Geschenk gemacht wird. Dann darf das Reisebüro nur eine Verwaltungspauschale in Höhe von 30 bis 50 DM berechnen. Wem das "Weiterreichen" nicht gelingt, der sollte kurz vor dem Termin nachfragen (lassen), ob die Reise noch zu buchen ist. Wenn nicht, dann muß die Stornogebühr zurückgezahlt werden; denn dann ist die Reise ja doch erneut verkauft worden. Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung - sie kostet ein bis zwei Prozent des Reisepreises - schützt vor Stornogebühren - allerdings auch nur in Ausnahmefällen, also zum Beispiel dann nicht, wenn man es sich schlicht anders überlegt hat. Gründe für einen Rücktritt, der von den Versicherungen akzeptiert wird, sind unter anderem der Tod eines nahen Angehörigen, ein schwerer Unfall oder eine schwere Krankheit sowie ein "erheblicher Schaden am Eigentum", wenn also beispielsweise Diebe "ganze Arbeit" geleistet oder Wassermassen das Haus "durchflutet" haben. Auch eine Schwangerschaft kann zu einem Rücktritt von der geplanten Reise berechtigen, etwa wenn ein "Abenteuerurlaub" vorgesehen war. Elementarschäden, zum Beispiel Lawinen wie diesen Winter in Österreich und der Schweiz, sind als "höhere Gewalt" nicht in den Versicherungsschutz einbezogen.Auch ein Urlaubsabbruch ist durch eine Reiserücktrittskostenversicherung nicht gedeckt, wie der Name schon sagt und das Amtsgericht Hamburg-Blankenese entschieden hat (AZ: 509 C 400/97). Das Amtsgericht Köln schlug in die gleiche Kerbe: Eine Reiserücktrittskostenversicherung braucht nicht für Stornokosten aufzukommen, die dadurch angefallen sind, daß ein Versicherter feststellt, daß bei ihm eine Impfunverträglichkeit besteht; über dieses Risiko hätte er sich vor der Buchung informieren müssen (AZ: 118 C 23/97).In anderem Zusammenhang kam das Amtsgericht Bad Homburg zu dem Ergebnis, daß ein vier Stunden späterer Abflug (hier: 0,30 statt 20 Uhr) nicht das Recht gibt, eine Urlaubsreise abzusagen. Geschieht dies doch, so kann eine Stornogebühr berechnet werden (AZ: 2 C 3667/97-19).Und an den "gesunden Menschenverstand" appellierte das Amtsgericht Koblenz: Kann ein 75jähriger Mann erkennen, daß er eine gebuchte Reise, die schon einem gesunden Menschen einige Strapazen abverlangen würde, wegen eines stationären Krankenhausaufenthaltes nicht antreten kann, wartet er aber noch drei Wochen, bis er die Reise storniert, so muß die Reiserücktrittskostenversicherung zwar leisten - aber nur soviel, wie bei rechtzeitiger Abmeldung an Stornogebühren zu zahlen gewesen wäre (AZ: 14 C 1798/96). Schließlich: Ein Allergiker, der eine strenge Diät einzuhalten hat und nach Thailand reisen will, muß vorher seinen Arzt befragen, ob er die Reise befürwortet. Geschieht das nicht und sagt er die Reise kurzfristig ab, so hat er keinen Anspruch auf Ersatz der Stornokosten aus einer Reiserücktrittskostenversicherung (Amtsgericht München, 132 C 2748/95).

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