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Wirtschaft: Straßenverkehrsordnung: Frühlingsgeräusche

Mit dem Frühling kommen die Motorräder und mit ihnen satter Sound. Doch was die Biker gerne hören, ist für andere schlicht Lärmbelästigung.

Mit dem Frühling kommen die Motorräder und mit ihnen satter Sound. Doch was die Biker gerne hören, ist für andere schlicht Lärmbelästigung. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist hier eindeutig: Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen durch laufende Fahrzeugmotoren sind verboten, § 30 StVO. Auswirkung zeigt diese Vorschrift vor allem in Wohngebieten. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist unnützes Hin- und Herfahren nicht gestattet, wenn andere dadurch belästigt werden. Die Konsequenz ist klar. Wer innerorts nicht zu einem bestimmten Ziel fährt, sondern nur zum Spaß die Maschine testet, muss mit einem Bußgeld rechnen.

Das Bayerische Oberste Landesgericht geht noch weiter - § 30 StVO kann nicht so interpretiert werden, dass außerhalb geschlossener Ortschaften unnötiges Hin- und Herfahren gestattet ist: In einem Fall preschten in kurzen Abständen etwa 25 Motorradfahrer mehrmals über eine als "Aalkorbkurve" bezeichnete Strecke, die außerorts, aber in der Nähe eines Wohnhauses liegt. Eine dort wohnende Frau sah sich durch den damit verbundenen Lärm in ihrer Ruhe gestört und erstattete Anzeige. Einer der Fahrer konnte identifiziert werden und wurde vor Gericht zitiert.

Justitia kannte kein Pardon: Nach der Lebenserfahrung führe das Hin- und Herfahren im Bereich einer Kurve, verbunden mit dem Abbremsen vor dem Wenden auf einem Parkplatz oder der Straße und das anschließende Beschleunigen nach dem Wendevorgang zu einer erhöhten Geräuschbelästigung, heißt es in bestem Juristendeutsch im Beschluss der bayerischen Richter. Diese sei nach § 1 Absatz 2 StVO vermeidbar. Eine Geldbuße von 150 Mark sei angemessen, dem Motorradfan sein Unrecht vor Augen zu halten (BayObLG Az: 2 ObOWi 410 / 00).

Bedeutend höher wäre das Bußgeld ausgefallen, wenn es sich um eine Wettfahrt darum gehandelt hätte, wer am schnellsten oder mit der elegantesten Schräglage durch die Aalkorbkurve sausen konnte. Denn Rennen mit Kraftfahrzeugen werden drakonisch bestraft, wenn sie nicht zuvor angemeldet und genehmigt wurden. Die Folge ist stets ein Fahrverbot von mindestens einem Monat. Doch der rasante Motorradfahrer hatte Glück. Im konkreten Fall war nicht nachzuweisen, dass man sich nur deswegen getroffen hatte.

Karl M. Wilhelm

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