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Wirtschaft: Übergangsregeln: Nach einer Betriebsübernahme gelten zwar besondere Regelungen für die Mitarbeiter, aber keine generelle Kündigungssperre

Fusionen und Betriebsübernahmen haben derzeit Hochkonjunktur. Und für die Mitarbeiter des übernommenen Betriebs gelten dabei besondere Regelungen.

Fusionen und Betriebsübernahmen haben derzeit Hochkonjunktur. Und für die Mitarbeiter des übernommenen Betriebs gelten dabei besondere Regelungen. Eine irrige Ansicht ist allerdings, dass binnen eines Jahres nach dem Betriebsübergang die betroffenen Arbeitnehmer nicht entlassen werden dürfen. Zwar ist in Paragraph 613 a BGB eine Jahresfrist genannt; diese bezieht sich jedoch nicht auf Entlassungen, sondern auf den Inhalt der Arbeitsbedingungen.

Wer einen Betrieb oder einen Betriebsteil übernimmt, tritt dadurch automatisch in alle Rechte und Pflichten der dort bestehenden Arbeitsplätze ein. Dabei behalten die Arbeitsverhältnisse den Inhalt, den sie vor dem Betriebsübergang hatten.

Häufig sind Rechte und Pflichten der Arbeitsverhältnisse in sogenannten kollektiven Vereinbarungen enthalten, das sind Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Diese Regelungen werden Inhalt der Arbeitsverträge der übernommenen Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Betriebsübergang zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Der Betriebserwerber kann somit das Gehalt oder sonstige vertragliche Leistungen der übernommenen Mitarbeiter innerhalb dieses Jahres nicht reduzieren, weder durch Änderungskündigung noch durch einvernehmliche Änderung.

Die Jahresfrist bezieht sich somit nicht auf Entlassungen, sondern nur auf die Arbeitsbedingungen. Für Entlassungen enthält Paragraph 613 a BGB eine eigene Regelung. Danach dürfen die Arbeitsverhältnisse nicht wegen des Betriebsübergangs gekündigt werden - weder vom Veräußerer noch vom Erwerber. Dieses Kündigungsverbot hat jedoch nichts mit der Jahresfrist zu tun. So ist eine durch den Betriebsübergang veranlasste Kündigung auch nach Ablauf der Jahresfrist unwirksam; umgekehrt sind Entlassungen auch binnen Jahresfrist möglich, wenn sie nicht "wegen" des Betriebsübergangs erfolgen, sondern andere Gründe haben. Kündigungsgründe sind neben personen- und verhaltensbedingten Umständen zum Beispiel die Rationalisierung des Betriebs, wenn er ohne die Rationalisierung stillgelegt werden müsste.

Eine Kündigung ist nur dann von vornherein unzulässig, wenn der Betriebsübergang der tragende Grund für die Kündigung ist, nicht nur der äußere Anlass. Das Kündigungsverbot ist dann nicht einschlägig, wenn es neben dem Betriebsübergang einen sachlichen Grund gibt, der "aus sich heraus" die Kündigung rechtfertigen kann. Das Gesetz vermeidet somit nicht die als notwendig erachteten unternehmerischen Maßnahmen des Arbeitgebers.

Mark Zimmer

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