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Geschenk-Gutscheine sind die beliebtesten Weihnachtsgeschenke.

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UMTAUSCHEN, VERKAUFEN, VERSCHENKEN: Was tun mit unliebsamen Geschenken?

Behalten oder doch lieber umtauschen? Was beim nachweihnachtlichen Gang ins Geschäft beachtet werden muss.

UMTAUSCH
Wer den Kassenbon vorzeigen kann, kann die Ware meistens umtauschen. Allerdings ist das eine Frage der Kulanz, ein gesetzliches Umtauschrecht für fehlerfreie Ware gibt es nämlich nicht. CDs, DVDs und Software müssen in der Regel beim Umtausch noch versiegelt sein. Bei online bestellten Produkten gilt das Widerrufsrecht. Innerhalb von zwei Wochen kann die Ware an den Händler zurückgeschickt werden.

VERKAUFEN

Am leichtesten ist es, unliebsame Geschenke im Internet wieder loszuwerden, etwa über Auktionen im Netz. Aber auch bei Online-Tauschbörsen oder auf Marktplätzen für Kleinanzeigen lässt sich das Präsent weitergeben. Wer im Internet verkauft, sollte sich aber unbedingt als privater Verkäufer anmelden. Dann muss nämlich kein Widerrufs- oder Rückgaberecht eingeräumt werden. Mit einem Hinweis kann auch die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Der Satz: „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“ schafft Klarheit.

GUTSCHEINE
Wer zu Weihnachten einen Gutschein bekommen hat, kann sich grundsätzlich beim Einlösen Zeit lassen – die Verjährungsfrist beträgt allgemein drei Jahre. Sie startet am Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde. Wer also schon im Juli 2015 etwa zu seinem Geburtstag einen Gutschein bekommen hat, kann diesen meist bis zum 31. Dezember 2018 nutzen. Anders ist es, wenn Events verschenkt werden – ein Fallschirmsprung etwa oder ein Sushi-Kochkurs. Steht ein Datum auf dem Gutschein, ist das auch verbindlich. (AFP)

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