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Unternehmen: BGH erlaubt gewerblich Angebote per Fax und E-Mail

Unternehmen haben vor Gericht eine Niederlage erlitten. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes können sie sich nicht gegen Werbung per Fax oder E-Mail wehren, wenn sie ihre Faxnummer oder Mailadresse veröffentlicht haben.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Donnerstag sind solche Werbesendungen dann nicht wettbewerbswidrig, wenn sie sich auf den Geschäftsbetrieb der Firma beziehen.

Zwar genießen laut BGH gewerbliche Anbieter - ebenso wie private Verbraucher - laut Wettbewerbsrecht grundsätzlich Schutz gegen Fax- oder Mailwerbung, die ihnen ohne ihre Einwilligung zugeschickt wird. Wenn ein Unternehmen Nummer oder Mailadresse allerdings im Telefonbuch oder auf der Homepage veröffentlicht, stimmt es damit zugleich stillschweigend der Zusendung von Angeboten zu, die sich auf sein Warenangebot beziehen, heißt es in dem Urteil.

Damit gab das Gericht einem Gebrauchtwagenhändler recht, der per Fax bei einer Toyota-Vertretung sein Interesse zum Kauf bestimmter Modelle bekundet hatte. Der Toyota-Händler hatte dies für wettbewerbswidrig gehalten. Dagegen erachtete das Karlsruher Gericht dies für unbedenklich, weil die Faxnummer öffentlich zugänglich sei. Solche Nummern seien gerade dazu bestimmt, Anfragen bezüglich des Warenangebots zu erhalten, entschied das Karlsruher Gericht. (ae/dpa)
(Internet: www.bundesgerichtshof.de)

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