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RECHT: Frage Wolfgang Wawro Steuerberater

Ich habe in der Zeitung gelesen, dass Erben von Auslandsvermögen eventuell zwei Mal Steuern zahlen müssen – einmal im Ausland und dann auch noch in Deutschland. Stimmt das? Und was kann man dagegen tun, wenn man damit rechnet, dass so ein Fall in einiger Zeit eintreten könnte?

Hat eine der beteiligten Personen (Erblasser/Erbe beziehungsweise Schenker/Beschenkter) im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so ergibt sich hier in Deutschland die unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen unterliegt der gesamte Vermögensanfall der deutschen Erbschaftsbesteuerung, unabhängig davon, ob es sich um inländisches oder ausländisches Vermögen handelt. Es kommt somit das Weltvermögensprinzip zur Anwendung. Bei der Übertragung von Auslandsvermögen kann es also durchaus zu einer Doppelbesteuerung kommen, da auch der ausländische Staat eine Erbschaftsteuer erhebt.

Allerdings soll dies durch den Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verhindert werden. Solche DBA bestehen aber nicht mit allen Staaten, sondern beispielsweise mit Dänemark, Griechenland, Schweden. Um die Doppelbesteuerung ein- und desselben Vermögensanfalls zu vermeiden, gibt es zwei Methoden.

Dies sind zum einen die Freistellungsmethode und zum anderen die Anrechnungsmethode. Bei der Freistellungsmethode verzichtet ein beteiligter Staat auf die Besteuerung bestimmter Vermögensgegenstände. Hier ist aber der Progressionsvorbehalt zu beachten. Das bedeutet für die Berechnung des Steuersatzes: Die Schenkung- beziehungsweise Erbschaftsteuer ist nach dem Steuersatz zu erheben, der für den gesamten Erwerb einschließlich des freigestellten ausländischen Vermögens gelten würde. Bei der Anrechnungsmethode erfolgt quasi eine doppelte Besteuerung, allerdings wird die ausländische Erbschaftsteuer auf die inländische Erbschaftsteuer angerechnet.

Als Erblasser oder Schenker kann man vorher sein Vermögen eventuell verlagern oder auch den Wohnsitz wechseln. Als Bedachter besteht eine solche Gestaltungsmöglichkeit auch, aber nur wenn man rechtzeitig vorher den Vermögensanfall planen kann. Eine kurzfristige Gestaltung ist meist nicht möglich. Foto: Kai-Uwe Heinrich

An Wolfgang Wawro

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