VERBRAUCHERRECHTE: Reisewarnungen sind ein Stornierungsgrund
Eine Reisewarnung vom Auswärtigen Amt reicht aus, um von einer Reise zurückzutreten: „Sie ist ein eindeutiger Indikator dafür, dass höhere Gewalt vorliegt“, sagt Beate Wagner von der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen. Von höherer Gewalt spreche man, wenn zum Zeitpunkt der KündigungGefahr für Leib und Leben bestehe.
Eine Reisewarnung vom Auswärtigen Amt reicht aus, um von einer Reise zurückzutreten: „Sie ist ein eindeutiger Indikator dafür, dass höhere Gewalt vorliegt“, sagt Beate Wagner von der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen. Von höherer Gewalt spreche man, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung
Gefahr für Leib und Leben bestehe. War diese Gefahr zudem zum Zeitpunkt der
Buchung noch nicht abzusehen, kann man stornieren. Auch wenn die Reise erst in einigen Wochen stattfinden soll: Es reicht, wenn höhere Gewalt zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegt. „Auch nach Antritt einer Kreuzfahrt kann man noch zurücktreten“, sagt Wagner. Dann müsse lediglich für die bereits in Anspruch genommenen Leistungen bezahlt werden.
Vorsicht: Die Kündigung muss man schriftlich an den Veranstalter richten. „Vor Ort kann die Kündigung auch der Reiseleiter entgegennehmen“, sagt Beate Wagner. mbr
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