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Gescheitert. André Sommer (rechts) will von Bayer Pharma Schmerzensgeld und Schadenersatz.

© dapd

Verjährtes Leid: Klage gegen Bayer wegen Duogynon abgewiesen

Das Berliner Landgericht weist die Schadenersatzklage gegen Bayer Pharma ab. Ein Geschädigter hatte geklagt, weil er seine Behinderung auf das Arzneimittel Duogynon der Bayer-Tochter Schering zurückführt.

André Sommer hat verloren, zum zweiten Mal: Das Berliner Landgericht wies am Donnerstag die Klage des 36-Jährigen Grundschullehrers gegen Bayer Pharma ab. Mögliche Ansprüche des Klägers gegenüber dem Pharmakonzern seien verjährt, teilte der Richter mit und bestätigte damit das Urteil der Zivilkammer vom November 2010.

50.000 Euro Schmerzensgeld und Schadenersatz hatte Sommer gefordert, weil er seine Behinderung auf das Arzneimittel Duogynon der Bayer-Tochter Schering zurückführt. Seine Mutter hatte das Präparat, das als hormoneller Schwangerschaftstest verkauft wurde, 1975 eingenommen. Kurz darauf wurde André Sommer geboren, mit verkümmerten Genitalien und einer außen liegenden Blase. „Ich glaube, dass Duogynon Missbildungen hervorgerufen hat, und dass Schering das schon lange wusste“, sagt Sommer im Gerichtssaal, der bis auf den letzten Platz belegt ist. „Mein Anliegen ist es, endlich Klarheit zu kriegen. Bayer soll zu seiner Verantwortung stehen“, sagt er, ein Dutzend weiterer Geschädigter hinter sich im Saal, die sich das ebenfalls wünschen. Sie sind gekommen, um Sommer zu unterstützen, aus Deutschland und sogar aus England.

Die Frage, ob Duogynon tatsächlich die Behinderung von Sommer verursacht hat, spiele wegen der Verjährung keine Rolle, sagte Richter Holger Matthiessen während der mündlichen Verhandlung am Donnerstag. „Ob je ein Schadenersatzanspruch bestand, hat dieses Gericht nicht zu entscheiden.“ Das Gesetz sehe strenge Haftungsregeln für Arzneimittel erst ab 1978 vor, der Kläger könne aber nur1975 im Mutterleib durch Duogynon geschädigt worden sein. Daher greife in Sommers Fall das bürgerliche Recht, das eine Verjährungsfrist von 30 Jahren vorsehe. „Spätestens 2006 ist ein Schaden verjährt gewesen“, sagte Matthiessen. Diese Auffassung hatte das Berliner Landgericht schon 2010 vertreten, als Sommer auf Auskunft geklagt hatte.

Der Lehrer aber will das Argument der Verjährung nicht gelten lassen.Er ist überzeugt, dass die 30-Jährige Frist im Falle von Duogynon nicht gilt. Ein ehemaliger Schering-Mitarbeiter habe zugegeben, Wissenschaftler bestochen zu haben, um die Gefährlichkeit des Mittels zu vertuschen, lautet der Vorwurf des Klägers. So habe der Konzern verhindert, dass Betroffene rechtzeitig klagen konnten. „Das verstößt gegen Treu und Glauben, deshalb kann sich Bayer nicht auf die Verjährung berufen“, argumentiert Sommer. Der Richter aber sieht das anders. Die Debatte um Duogynon werde schon seit Jahrzehnten geführt, die Öffentlichkeit habe von den möglichen Risiken gewußt. Deshalb gebe es keinen Grund, die Verjährungsfrist zu verlängern, sagt Matthiessen.

Der Chemie- und Pharmakonzern Bayer, der Schering 2006 übernommen hatte, bestreitet jeden Zusammenhang zwischen den Missbildungen und dem Präparat und betrachtet den Anspruch als verjährt, „sofern jemals ein Anspruch bestanden hätte“, sagt Anwalt Henning Moelle im Gerichtssaal. Die Kausalität sei von etlichen Behörden und Gerichten überprüft worden. Sommers Anwalt Jörg Heynemann bestreitet das: „Es gibt keine zivilrechtlichen Urteile dazu“, sagt er.

Der Richter appelliert trotz der Verjährung an den Konzern, sich auf eine gerichtliche Mediation einzulassen. „Die Diskussion um Duogynon wird nicht beendet sein“, sagt er während der Verhandlung. „Ich meine, dass ein Konzern wie Bayer an einer Lösung interessiert sein sollte. Man muss doch einen Dialog führen.“ Bayer-Anwalt Henning Moelle aber lehnt das am Donnerstag erneut ab.

Sommer will trotz der erneuten Niederlage nicht aufgeben. „Das ist die letzte Chance“, sagt er, „wir werden in Berufung gehen.“ Jahel Mielke

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