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Wirtschaft: Vorsicht bei Sonderzahlungen - Worauf Arbeitnehmer und Rentenversicherte achten sollten

Ende März und Mitte April 2000 laufen Fristen ab, die für die Sozialversicherung, aber auch arbeitsrechtlich von Bedeutung sind. Fünf Terminsachen vor allem sollten Arbeitnehmer, Betriebe und freiwillig Rentenversicherte im Auge behaltenMärzklausel: Arbeitnehmer, die bis Ende März 2000 eine Sonderzahlung von ihrem Arbeitgeber erhalten - zum Beispiel eine Gewinnbeteiligung für 1999 -, müssen damit rechnen, dass dieser Betrag für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nachträglich dem Jahr 1999 zugeschlagen wird.

Ende März und Mitte April 2000 laufen Fristen ab, die für die Sozialversicherung, aber auch arbeitsrechtlich von Bedeutung sind. Fünf Terminsachen vor allem sollten Arbeitnehmer, Betriebe und freiwillig Rentenversicherte im Auge behalten

Märzklausel: Arbeitnehmer, die bis Ende März 2000 eine Sonderzahlung von ihrem Arbeitgeber erhalten - zum Beispiel eine Gewinnbeteiligung für 1999 -, müssen damit rechnen, dass dieser Betrag für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nachträglich dem Jahr 1999 zugeschlagen wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Sonderzahlung zusammen mit den laufenden Bezügen die Beitragsbemessungsgrenze der ersten drei Monate des Jahres 2000 überschreitet. In diesen Fällen kann es sich auszahlen, wenn die Sonderzuwendung erst im April 2000 gutgeschrieben wird.

Rentenbeiträge: Wer freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt (hauptsächlich: Selbständige und Hausfrauen), der kann noch bis Ende März 2000 sein Rentenkonto für 1999 auffüllen, wenn es noch Lücken aufweisen sollte. Der monatliche Mindestbeitrag macht 122,85 Mark aus, der höchste 1657,50 Mark. Ob diese Ausgabe lohnt, richtet sich nach dem Einzelfall. Auf jeden Fall eine Überlegung wert ist die Zahlung für alle, die vor 1984 bereits 60 Monate Beiträge an eine gesetzliche Rentenanstalt überwiesen und seit 1984 jeden Monat (wenn auch nur mit Mindestbeiträgen) "belegt" haben, weil sie damit ihre Anwartschaft auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aufrechterhalten.

Resturlaub aus 1999 muss, sofern er "übertragen" worden ist, im Regelfall bis zum 31. März 2000 genommen sein, soll er nicht verfallen. Hiervon gibt es nur nach Arbeits- oder Tarifvertrag Ausnahmen - etwa im öffentlichen Dienst - oder aber in Absprache mit dem Arbeitgeber. Achtung: Auch krankheitshalber nicht genommener Urlaub verfällt am 31. März 2000.

Weihnachtsgeld, das 1999 gezahlt wurde, muss - wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel vorsieht - an den Arbeitgeber zurück überwiesen werden, wenn ein Arbeitnehmer vor dem 31. März 2000 aus dem Betrieb ausscheidet. Wer eine Gratifikation in Höhe eines Monatsgehaltes bezogen hat, der darf sogar erst zum nächstmöglichen Termin nach dem 31. März 2000 die Firma verlassen, wenn er das Geld behalten will. Ausnahmen von diesen Regeln können in Tarifverträgen festgelegt sein. Und: Zurückgezahlt werden muss nur, wenn das im Arbeitsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Weihnachtsgeld bis 200 Mark braucht in keinem Fall "erstattet" zu werden.

Jahresmeldung: Mitte April 2000 müssen die gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmer die Durchschrift der "Jahresmeldung" haben, die ihr Arbeitgeber an die Rentenanstalt geschickt hat. Darin sind der Beschäftigungszeitraum sowie die Höhe des 1999 erzielten Arbeitsentgeltes vermerkt. Bei der Prüfung, ob der Verdienst richtig eingetragen wurde, ist zu berücksichtigen, dass neben Löhnen und Gehältern auch Einmalzahlungen - wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld - einbezogen wurden, insgesamt aber nur jeweils bis zur 1999 maßgebenden Bemessungsgrenze von 8500 (neue Länder: 7200) Mark pro Monat.

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