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Wirtschaft: Was Minijobber wissen müssen

Die neuen Vorschriften im Überblick und die Sonderregeln für Rentner, Studenten und Arbeitslose

Die Rentnerin als Babysitter, der kellnernde Student, der Busfahrer mit Nebenverdienst: Sie alle können seit April in ihrem Minijob statt 325 bis zu 400 Euro verdienen, ohne Abgaben zahlen zu müssen. Aber für verschiedene Personengruppen wie Rentner, Arbeitslose oder Nebenverdiener gelten Sonderregeln.

Für alle Minijobber gilt seit April: Jobs, in denen man nicht mehr als 400 Euro verdient, gelten – anders als früher – auch dann als geringfügige Beschäftigung, wenn die Arbeitszeit 15 Stunden überschreitet. Arbeitnehmer können bis zur 400-Euro-Grenze mehrere Minijobs abgabenfrei annehmen, allerdings nicht beim selben Arbeitgeber. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass volle Stellen in mehrere Jobs gesplittet werden. Für den Arbeitgeber fallen bei den Minijobs Abgaben in Höhe von 25 Prozent des Verdienstes an: Davon gehen 12 Prozent an die Rentenkasse und 11 Prozent an die Krankenversicherung, hinzu kommt eine Pauschalsteuer von zwei Prozent. Für Minijobs im Haushalt gelten deutlich niedrigere Sätze (siehe unten). Ein Minijobber darf in zwei Monaten pro Jahr ausnahmsweise mehr als 400 Euro verdienen, solange der Jahresdurchschnitt die Grenze nicht überschreitet. Für den Jahresschnitt werden übrigens auch Urlaubs- oder Weihnachtsgeld mit eingerechnet. Wer eine befristete Beschäftigung übernimmt, kann ausnahmsweise auch dann Sozialabgaben sparen, wenn er mehr als 400 Euro verdient. Das ist der Fall, wenn man in Saisonjobs arbeitet (Kellnern im Biergarten) und die Stelle auf zwei Monate befristet ist. Auch wer maximal an 50 Arbeitstagen im Kalenderjahr jobbt, darf mehr als 400 Euro verdienen. Zwischen zwei solchen Jobs müssen aber mindestens zwei Monate vergehen.

Für Arbeitnehmer mit Nebe nverdienst bringt die Neuregelung spürbar mehr Geld. Bis zum 31. März mussten Nebenbeschäftigungen mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet werden, das trieb Sozialbeiträge und Krankenkassenabgaben in die Höhe. Seit April ist der erste Nebenjob bis 400 Euro Verdienst für den Arbeitnehmer versicherungs- und beitragsfrei. Aber: Wer zwei oder mehr Minijobs hat, muss auch weiterhin Abgaben zahlen – auch wenn man unterm Strich weniger als 400 Euro im Nebenverdienst einnimmt. Ausnahme: Nur für die Arbeitslosenversicherung müssen bei mehreren Jobs bis zu einem Gesamtverdienst von 400 Euro keine Beiträge gezahlt werden.

Für Rentner , die über 65 sind und Altersrente beziehen, gelten im Zusatzverdienst keine Beschränkungen. Das ist bei Frührentnern und Arbeitnehmern mit Altersteilzeit anders. Sie müssen sich an der so genannten Zuverdienstgrenze orientieren, sonst büßen sie Teile ihre Rente ein. Die Grenze lag bislang bei 325 Euro und wird ab 2003 jährlich neu bestimmt. In diesem Jahr liegt sie bei 340 Euro. Bis dahin dürfen Senioren steuer- und abgabenfrei hinzu verdienen.

Für Arbeitslose gilt auch weiterhin, dass Empfänger von Arbeitlosengeld und -hilfe nicht mehr als 15 Stunden pro Beschäftigungswoche arbeiten dürfen. Und: Sie dürfen von dem Lohn so viel behalten, dass diese Summe maximal 20 Prozent des Arbeitslosengeldes entspricht, mindestens aber 165 Euro. Alle weiteren Einnahmen gehen von der Stütze ab. Betroffene sollten sich beim Arbeitsamt ausrechnen lassen, was unter dem Strich übrig bleiben würde.

Für Haushaltshilfen gelten Sonderregeln. Bei Minijobs in Privathaushalten zahlen Arbeitgeber niedrigere Pauschalabgaben, insgesamt nur 12 Prozent. Je fünf Prozent der Verdiensthöhe gehen an Rentenkasse und Krankenversicherung, zwei Prozent Steuern fallen an, plus eine geringe Umlage zur Lohnfortzahlungsversicherung. Zudem können Arbeitgeber jährlich 10 Prozent der Kosten, maximal 510 Euro, von der Steuer absetzen. Zu den haushaltnahen Dienstleistungen zählen alle Tätigkeiten, die normalerweise Familienmitglieder ausführen – Kochen, Putzen, die Betreuung und Pflege von Kindern, Kranken, alten und pflegebedürftigen Menschen sowie Gartenarbeit.

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