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Wirtschaft: Wenn längst kein Kohlenmann mehr kommt

Mein Vermieter will Geld für die Bedienung und Reinigung der Heizungsanlage. Wie viel ist angemessen?

WAS STEHT INS HAUS?

Ich wohne in einem Altbau mit vier Mietwohnungen und einer Vermieterwohnung. Das Haus wird mit einer Gaszentralheizung geheizt. In der Heizkostenabrechnung berechnet mein Vermieter für Bedienkosten 70 Euro und für Reinigungskosten des Betriebsraumes ebenfalls 70 Euro. Welchen Stundensatz darf ein Vermieter für seine persönliche Leistung eigentlich berechnen? Ich finde 70 Euro im Jahr sind viel zu hoch angesetzt. Wie verhält es sich mit den Kosten, wenn der Vermieter den Heizraum für seinen eigenen Zweck als Abstellraum nutzt? Das bezahle ich doch dann mit.

WAS STEHT IM GESETZ?

Die Umlagefähigkeit von Kosten für den Betrieb der Heizung ergibt sich aus der Heizkostenverordnung.Dort heißt es, dass zu den Kosten des Betriebs der Heizungsanlage auch die Kosten der Bedienung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes gehören. Die Aufnahme dieser Kosten in den Betriebskostenkatalog stammt aus einer Zeit, als mit Kohle betriebene Zentralheizungen hohe Personalkosten und Reinigungskosten verursachten. Aufgrund der modernen Technik ist diese Regelung heute weitgehend überholt. Öl- und Gasheizungen arbeiten im Regelfall vollautomatisch. Damit sind sie weitgehend bedienungsfrei. Die wenigen Handgriffe, die noch erforderlich sind, fallen nicht nennenswert ins Gewicht. Das kann im Einzelfall bei halbautomatischen Anlagen noch anders sein. Soweit es um die Reinigungskosten der Anlage und des Betriebsraumes geht, wie etwa Staubwischen, können diese im Rahmen von Heizkosten vernachlässigt werden, es sei denn, der Raum wird zusätzlich, zum Beispiel durch den Vermieter, genutzt. Bezüglich der Eigenleistungen von Vermietern sieht das Gesetz vor, dass der Vermieter auch seine eigene Arbeitskraft in Ansatz bringen kann. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers, durch die Betriebskosten erspart werden, dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, etwa eines Hauswartes, angesetzt werden kann. Die Umsatzsteuer ist davon allerdings ausgenommen.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Da Bedienungskosten für die Heizungsanlage praktisch nicht anfallen und Reinigungskosten des Betriebsraumes ebenfalls nicht entstehen, kann der Vermieter hierfür auch keine Kosten ansetzen. Ausnahmen, zum Beispiel bei halbautomatischen Anlagen, sind denkbar. Bezüglich der Höhe der Kosten ist aber bei Eigenleistungen zu differenzieren. Handelt es sich um einfache Arbeiten oder ist der Vermieter bezüglich der ausgeübten Tätigkeit keine Fachkraft, beträgt der anzusetzende Stundenlohn zehn bis zwölf Euro. Nur wenn der Vermieter höherwertige Arbeiten ausübt, für die er auch ausgebildet ist, kann er den marktüblichen Stundensatz eines Fachunternehmens ansetzen. Die Abrechnung erfolgt zeitgenau, nicht nach Pauschalen. Nutzt der Vermieter den Heizraum auch für eigene Zwecke, muss er die Reinigungskosten selbst tragen.

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