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Wirtschaft: Wer betroffen ist

Der Bundesgerichtshof hatte im vergangenen Oktober entschieden, dass Kunden, die ihre Lebensversicherung vorzeitig kündigen, auf jeden Fall einen Teil ihrer Beiträge zurückerhalten müssen (Az.: IV ZR 162/03, 177/03, 245/03).

Der Bundesgerichtshof hatte im vergangenen Oktober entschieden, dass Kunden, die ihre Lebensversicherung vorzeitig kündigen, auf jeden Fall einen Teil ihrer Beiträge zurückerhalten müssen (Az.: IV ZR 162/03, 177/03, 245/03). Der Rückkaufwert dürfe nicht auf Null sinken. Doch genau das ist früher vielen Versicherten widerfahren – vor allem dann, wenn sie ihre Police in den ersten drei Jahren gekündigt hatten. Da die Versicherer mit den ersten Prämien die Vertreterprovisionen und ihre Verwaltungskosten bezahlt haben, sind diese Kunden oft völlig leer ausgegangen. Nach den BGH-Urteilen steht ihnen jedoch ein Mindestrückkaufswert zu, der knapp die Hälfte der gezahlten Beiträge umfasst. Von den Urteilen betroffen sind vorerst nur Kapital- und private Rentenversicherungen, die zwischen Mitte 1994 und Herbst 2001 abgeschlossen und seither gekündigt worden sind. Die Abrechnung neuerer Verträge will der Bund der Versicherten in weiteren Musterprozessen klären lassen. hej

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