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Wirtschaft: Wird Mannesmann-Prozess neu aufgerollt?

Generalbundesanwalt Kay Nehm fordert beim Bundesgerichtshof die Aufhebung des Freispruchs im Fall Mannesmann. Die Angeklagten, darunter Deutsche-Bank-Chef Josef Ackermann, waren im vergangenen Jahr vom Amtsgericht Düsseldorf vom Vorwurf der Untreue freigesprochen worden.

Karlsruhe (05.04.2005, 12:06 Uhr) - Die Bundesanwaltschaft habe sich der Revision der Düsseldorfer Staatsanwaltschaft angeschlossen, sagte die Sprecherin Frauke-Katrin Scheuten am Dienstag in Karlsruhe und bestätigte damit eine Meldung der «Frankfurter Allgemeinen Zeitung». Dem zuständigen 3. BGH-Strafsenat seien «verschiedene sachlich-rechtliche Einwände» gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom vergangenen Juli unterbreitet worden. Die Entscheidung des BGH wird noch in diesem Jahr erwartet.

Das Landgericht hatte Deutsche-Bank-Chef und Mannesmann- Aufsichtsrat Josef Ackermann, den früheren IG-Metall-Vorsitzenden und Aufsichtsrat Klaus Zwickel, den ehemaligen Mannesmann-Chef Klaus Esser und seinen Aufsichtsratsvorsitzenden Joachim Funk sowie zwei weitere Angeklagte vom Vorwurf der Untreue freigesprochen. Die Strafverfolger hatte dagegen auch nach der sechsmonatigen Hauptverhandlung an ihrer Auffassung festgehalten, dass die Zahlung von «Anerkennungsprämien» und «Pensionsabfindungen» in Höhe von rund 60 Millionen Euro das Unternehmen und dessen Aktionäre geschädigt habe.

Das Geld war nach der Übernahme des Düsseldorfer Mannesmann- Konzerns durch seinen britischen Konkurrenten Vodafone geflossen. Die Staatsanwaltschaft hatte deshalb in dem Wirtschaftsstrafprozess bis zu dreijährige Haftstrafen ohne Bewährung gefordert.

Durch die Unterstützung der Bundesanwaltschaft erhält die Position der Düsseldorfer Ankläger zusätzliches Gewicht, weil die Karlsruher Behörde sich keineswegs immer der Revision der jeweiligen Staatsanwaltschaft anschließt. Nicht selten weichen die Bundesanwälte in ihren Plädoyers beim BGH davon ab. In dem BGH-Verfahren wird nun erwartet, dass das höchste deutsche Strafgericht Aufschluss über die Grenzen des Aktiengesetzes für nachträglich bewilligte Vorstandsprämien und über eine präzisere Definition von Untreue im strafrechtlichem Sinn gibt.

Sollte der BGH eine Revision zulassen und damit das Urteil aufheben, würde der Prozess vor dem Düsseldorfer Landgericht erneut verhandelt werden. Zuständig ist dann nach Angaben einer Sprecherin des Gerichts eine andere Wirtschafsstrafkammer. (tso)

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