zum Hauptinhalt
Richtig Grillen: Wer das Rost mit Speiseöl einpinselt, kann es später besser reinigen.

© dpa

Streit mit den Nachbarn: Worauf Freizeit-Griller achten sollten

Alles hat Grenzen: Wer grillt, stört mit Rauch und Geruch oft die Nachbarn. Was erlaubt ist und was nicht.

Von Maris Hubschmid

So gern die Deutschen selbst am Rost stehen: Nicht jedem schmecken die Grillpartys der anderen. Streitereien wegen Rauch und Geruch nehmen zu, beobachtet der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen (BDS). Wer sich den Spaß nicht verderben lassen will, sollte einige Dinge beachten.

RECHT AUF GRILLEN

Zwar ist Grillen grundsätzlich jedem erlaubt, weil es als „sozialadäquate Handlung“ gilt und als solche geduldet werden muss. Prinzipiell dürfen Mieter auf ihrem Balkon auch mit Kohle grillen – sofern sie weder andere Personen noch das Gebäude gefährden. Allerdings haben Vermieter das Recht, ihren Mietern das Grillen von vornherein zu verbieten. Das gilt dann auch für Elektrogrills. „Nachträglich darf ein solches Verbot dem Mietvertrag aber nicht hinzugefügt werden“, sagt Ulrich Ropertz, Geschäftsführer beim Deutschen Mieterbund. Wer sich der Auflage widersetzt, dem droht eine Abmahnung – und sogar die fristlose Kündigung. Eine weitere Ausnahme ist: Selbst ohne das ausdrückliche Verbot im Mietvertrag darf nicht gegrillt werden, wenn der Rauch in Nachbarwohnungen zieht. „Dabei spielt es keine Rolle, ob der Grill auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten steht“, sagt Ropertz. „Als Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz kann das Grillen als Ordnungswidrigkeit eingeordnet und mit einer Geldbuße belegt werden.“

WIE OFT IST IN ORDNUNG?

Auch ohne direkten Raucheinzug können Nachbarn ihre Barbecue-begeisterten Mitmenschen in die Schranken weisen. Darüber, wie häufig gegrillt werden darf, sind sich die Gerichte aber uneinig. Bundesweit einheitliche Regeln gibt es nicht. Das Bayerische Landgericht hält fünf Grillabende im Jahr für zumutbar. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg legte die Obergrenze bei 20- bis 25-mal fest. Fasst man diese und andere Urteile zusammen, gilt als Faustregel: Einmal im Monat sollte okay sein. Die Gerichte entscheiden aber von Fall zu Fall.

GESETZLICHE NACHTRUHE

Bis zu viermal im Jahr darf zu besonderen Anlässen bis 24 Uhr gegrillt werden, zum Beispiel bei Geburtstagen. Ob ein Fußballspiel als besonderer Anlass durchgeht, ist nicht geklärt. Wer bei sich zu Hause ein Grillfest veranstalten will, muss sich jedoch in jedem Fall an die gesetzliche Nachtruhe halten. Die gilt von 22 bis sechs Uhr. In dieser Zeit darf keine Musik gespielt werden. Und Griller müssen leiser schmatzen: Nur Zimmerlautstärke ist erlaubt.

RÜCKSICHT HILFT

Das Amtsgericht Bonn appelliert an Grillfreudige, ihre Nachbarn 48 Stunden vorher über einen geplanten Grillabend zu informieren. Anwälten zufolge empfiehlt es sich, den Grill an der Stelle des Gartens zu platzieren, die am weitesten vom Nachbargrundstück entfernt ist. „Die Qualmentwicklung kann man mit Deckelgrills oder Unterlagen wie Grillschalen oder Alufolie gut unter Kontrolle halten“, sagt Jessica Fischer von der Verbraucherzentrale Berlin. Mithin lässt sich Ärger vermeiden, indem man dem Nachbarn einfach mal ein Würstchen über den Zaun reicht.

GESUNDHEITSRISIKEN

Die Qualmentwicklung zu vermeiden, ist auch aus gesundheitlicher Sicht wichtig. „Tropfen Fett und Marinade auf die Kohlen, können Stichflammen entstehen und sich im Rauch krebserregende Stoffe bilden – die steigen dann ins Fleisch hoch“, sagt Verbraucherschützerin Fischer. Auch das mit der Bierdusche ist keine gute Idee, weil sie Asche aufwirbelt, deren Partikelchen sich auf dem Fleisch festsetzen. Grundsätzlich sollte man kein gepökeltes Fleisch wie Wiener Würstchen oder Leberkäse zum Grillen verwenden, wegen der darin enthaltenen Konservierungsstoffe. An der Packung erkennt man ungeeignetes Fleisch im Zweifel an den Emulgatoren-Bezeichnungen E250 und E252. Die Nennung in der Zutatenliste ist Pflicht.

IN PARKS UND CO

Wer auf öffentlichen Flächen grillen will, sollte wissen: In vielen Parks ist Grillen inzwischen verboten. In Berlin zum Beispiel im Tiergarten und im Treptower Park. Hohe Müllentsorgungskosten haben manche Bezirke sogar so weit gebracht, das Grillen auf ihren Grünflächen grundsätzlich zu untersagen – darunter Neukölln, Reinickendorf und Spandau. Wer trotz Verwarnung der Polizei das Verbot ignoriert, dem droht eine Geldstrafe von bis zu 200 Euro. Sollten durch die Hitze Baumwurzeln oder Rasen beschädigt worden sein, kann eine Rechnung vom Grünflächenamt dazukommen. Und auch wer dabei erwischt wird, dass er seinen Einweggrill nicht ordnungsgemäß entsorgt hat, muss mit einem Ordnungsgeld rechnen.

RICHTIG GRILLEN

Pinselt man den Rost vor der Nutzung mit Speiseöl ein, lässt er sich anschließend besser reinigen. Grillgut sollte zwei Stunden vor der Verwendung aus dem Kühlschrank genommen werden, aber nicht in der Sonne liegen. „Die Glut sollte nicht mehr lodern, sondern glühen“, sagt Verbraucherschützerin Fischer. Losgehen darf es, wenn sich auf der Kohle eine dünne, weiße Ascheschicht gebildet hat. Gas- und Stromgrills eignen sich gleichermaßen für Grillgenüsse, die Entscheidung ist Geschmackssache. Beim Holzkohlegrill brutzelt das Fleisch über einer offenen Flamme und bekommt dadurch tendenziell einen etwas rauchigeren Geschmack. Auf keinen Fall sollte man Spiritus verwenden, um das Heizen zu beschleunigen. Das kann zu Stichflammen führen. Die Hälfte aller 4000 in Deutschland verzeichneten Grillunfälle im Jahr 2013 kam durch den Einsatz von Spiritus zustande. Wird beim Grillen ein Umstehender verletzt, haften alle am Grillen unmittelbar Beteiligten. Mitschuldig ist dann auch, wer den Einsatz von Spiritus nicht verhindert hat.

Besser also, man bringt Geduld mit und geht es entspannt an – und lädt auch die Nachbarn mit ein.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false