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60 Jahre Grundgesetz: Antwort auf den totalen Staat

Das Grundgesetz spiegelt Erfahrungen mit der nationalsozialistischen Diktatur - und mit den Anfängen des ostdeutschen Unrechtsregimes. Eine kleine Verfassungsgeschichte.

Die frühen Gestalter des Grundgesetzes standen ganz unter dem Eindruck einer gescheiterten deutschen Demokratie. Sie wussten, dass die Nationalsozialisten keineswegs wie eine Besatzungsmacht über die Deutschen gekommen waren, sondern durchaus deren Vorstellungen entsprachen. Denn die nationalsozialistische Diktatur war nicht vom Himmel gefallen. Sie wurde in der Endphase der Weimarer Republik von vielen herbeigesehnt und nach 1933 bejubelt. Sie hatten wenig dabei empfunden, dass politisch Andersdenkende und Mitmenschen, die man als rassisch andersartig und minderwertig bezeichnet hatte, systematisch diffamiert und entrechtet, verfolgt und vertrieben, schließlich ermordet worden waren. Und selbst manche Regimegegner brauchten lange Zeit, ehe sie Ziele überwanden, die sie ursprünglich sogar – etwa im Bereich der Außenpolitik – mit den Nationalsozialisten geteilt hatten.

Schon wenige Jahre nach Kriegsende gehörte das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zu den europäischen Verfassungen, die eine gültige Antwort auf die Erfahrung mit einem totalen Staat geben wollten. Dies war die Chance des Parlamentarischen Rates. Er nutzte sie, indem er das Bekenntnis zur Würde des Menschen an den Anfang eines Verfassungstextes stellte. Eine Neuauflage der Diktatur sollte verhindert werden. Gleichzeitig reflektierten die Väter des Grundgesetzes die Anfänge des Unrechtsregimes im zweiten deutschen Staat, der DDR. Deshalb bekennt sich das Grundgesetz gegen die totalitäre Diktatur, die ihren weltanschaulichen Führungsanspruch mit terroristischen Mitteln durchsetzt.

Bereits im Widerstand reflektierten Gegner des NS-Staates über die Prinzipien einer neuen Verfassung. Sie wussten, dass es innerhalb der Gesellschaft Bereiche geben müsste, die nicht zur Verfügung der Politik standen. Wissenschafts- und Glaubens-, Presse- und Meinungsfreiheit, die Unversehrtheit der Wohnung und das Postgeheimnis stellen Abwehrrechte dar, die ihre Berechtigung gerade durch die Erfahrungen mit einem totalitären Staat erweisen. Auch der Schutz der Familie und der Schutz des Eigentums ließen sich historisch rechtfertigen.

In der Frühphase unserer Verfassungsgeschichte trug der Gegensatz zwischen der liberalen Demokratie im Westen und der diktatorischen „Volksdemokratie“ im Osten ganz erheblich dazu bei, Verfassungsprinzipien nicht allein mit Blick auf die Vergangenheit zu rechtfertigen. Verbunden waren die beiden deutschen Staatsordnungen indes nur durch die Tatsache, aus dem 1945 untergegangenen Reich hervorgegangen zu sein. Insofern sind die Verfassungen Ausdruck einer doppelten Vergangenheitsbewältigung.

So finden sich im Grundgesetz viele Bestimmungen, die deutlich machen, in welcher Weise der Verfassungsgeber die Lektion der Geschichte umsetzen wollte. Nicht nur die Stellung der Grundrechte macht deutlich, dass nach einer Epoche der Menschenrechtsverletzungen ein besonderer Akzent gesetzt werden sollte. Ob es sich um das konstruktive Misstrauensvotum oder die Verteidigung von unveränderlichen Kernbereichen der Verfassungsordnung wie die Grundrechte und die föderative Ordnung handelt: Stets gibt es eine Kontrastfolie, die auf diktatorische Erfahrungen und Diktaturgeschichte verweisen. Denn Diktaturen lehnen den Föderalismus ab, sie bekennen sich zum Zentralismus und auch zum Antipluralismus.

Das Grundgesetz bekannte sich auch zu den Grundsätzen der repräsentativen Demokratie in der Gestalt des Parteienstaates. Parteien wurden nicht als Vertreter egoistischer Teilinteressen verunglimpft, sondern sollten ganz bewusst ihre „Scharnierfunktion“ als Vermittlungsglied zwischen den Interessen der Bevölkerung und der politischen Willensbildung im parlamentarischen Raum wahrnehmen. Deshalb wurde der Bundestag gezwungen, sich im Falle eines Misstrauensvotums gegenüber dem Bundeskanzler um eine tragfähige politische Mehrheit zu bemühen.

Konstruktiv hatte das Misstrauen zu sein, nicht zerstörerisch. Deshalb schuf man eine Instanz, welche die Einhaltung der Verfassung überwachte und zugleich ihre Veränderung beeinflusste. Auch die Verhinderung einer Zersplitterung des Parteienstaates reagierte auf die Erfahrungen mit der Weimarer Politik. Auch die Rolle des Bundespräsidenten spiegelte Weimarer Erfahrungen. Er sollte keine plebiszitär abgeleitete Autorität bekommen und sich nicht zum Verfassungsfaktor mit eigenem Gewicht wie der Weimarer Reichspräsident entwickeln können.

In der freiheitlichen Verfassung ging es um die Abwehr staatlicher Übergriffe, die gerade in diktatorischen Systemen das Individuum in seiner Entfaltung gefährdeten. Die DDR-Verfassung zielte dagegen auf die Legitimation diktatorischer Mittel, allerdings geheiligt durch einen angeblich guten Zweck – die endgültige Vernichtung aller Voraussetzungen nationalsozialistischer Herrschaft. Hier wurde der Grundkonflikt der Verfassungsgeschichte in der Nachkriegszeit deutlich: Verfassungsstaat gegen sozialistische Diktatur, politische Freiheit gegen Prinzipien sozialistischer Demokratie, voraussetzungslos gewährte Grund- und Menschenrechte gegen sozialistische Grundrechte.

Zwanzig Jahre nach der deutschen Vereinigung wird deutlich: Wenn sich auch die Verfassung der DDR als Antwort auf die deutsche Geschichte in der ersten Jahrhunderthälfte deuten lässt, so lassen sich im Osten des geteilten Deutschland teilweise Verfassungsstrukturen finden, die gestatten, von zwei deutschen Diktaturen zu sprechen. Dies bedeutet zunächst keine Gleichsetzung, sondern nur, dass sich die beiden deutschen Diktaturen auch als Gegenbild zum freiheitlichen Verfassungsstaat begriffen.

Deutschland gehört zu den westlichen Gesellschaften, die sich im 20. Jahrhundert zweimal antizivilgesellschaftlichen Bewegungen ausgeliefert haben. Diktatorische Bewegungen strebten nach der Macht im Staat. Sie wollten Institutionen vergesellschaften und anschließend von Positionen errungener Macht die ganze Gesellschaft „durchstaatlichen“. Das Opfer dieser Bestrebungen war das Individuum, zu dessen Schutz sich alle freiheitlichen Verfassungen bekennen.

Im 20. Jahrhundert, dem „Jahrhundert der Diktaturen“, zeigt sich immer wieder, wie gefährdet das Individuum ist. Es wird bedroht sowohl durch gesellschaftliche Übergriffe wie durch staatliche Verfolgung. Verfassungen können es leichter machen, sich dem Unrecht entgegenzustellen. Sie ziehen Konsequenzen aus der Tatsache der Entrechtung, der Verfolgung, der Entwürdigung.

Die Substanz des Grundgesetzes zielt auf die Würde des Menschen und ihre Sicherung. Insofern bietet die verfassungsgeschichtliche Erinnerung einen Zugang zu einer Geschichte, die durch das Ende der Gefährdung des Menschen in einem diktatorischen und totalitären Regime geprägt ist. Geprägt ist und bleibt sie auch durch die Abwehr politischer Unfreiheit.

Peter Steinbach ist Professor für Neuere Geschichte an der Uni Mannheim und wissenschaftlicher Leiter der Gedenkstätte Deutscher Widerstand in Berlin. Sein Artikel beruht auf einem Vortrag für die Veranstaltung der berlin-brandenburgischen Gedenkstätten zum 60. Jahrestag des Grundgesetzes im Gropius-Bau am Dienstag.

Peter Steinbach

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