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Arbeitsrecht: Nachwuchs über 40 darf an Uni bleiben

Hochschulen dürfen Arbeitsverträge mit Nachwuchswissenschaftlern nicht aufgrund von Altersgrenzen befristen.

Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az. 7 Sa 1132/08) stellt eine Grenze von 40 Jahren „eine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung“ dar. Geklagt hatte ein 1968 geborener Südasien-Forscher, der seit 2005 auf einer zuletzt bis Juni 2008 befristeten Stelle an seiner Habilitation gearbeitet, diese aber noch nicht fertiggestellt hatte. Die Fakultät wollte ihn zwar weiterbeschäftigen: Ihm solle die „Chance auf Fertigstellung der Habilitation gegeben werden“, gleichzeitig wolle man in der Abteilung für Kontinuität sorgen. Die Unileitung lehnte den Antrag aber ab. Nach einem Rektoratsbeschluss sollten wissenschaftliche Mitarbeiter grundsätzlich nicht über das 40. Lebensjahr hinaus beschäftigt werden. Das Gericht gab dem Kläger recht – und ließ „wegen der grundsätzlichen Bedeutung“ die Revision am Bundesarbeitsgericht zu. (-ry)

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