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Schulpflicht: Erst mit der Weimarer Republik galt sie in ganz Deutschland

Die Unterrichtspflicht ist in Deutschland älter als die Schulpflicht. Letztere gilt im gesamten Deutschland erst seit dem Jahr 1919

„Es besteht allgemeine Schulpflicht. Ihrer Erfüllung dient grundsätzlich die Volksschule mit mindestens acht Schuljahren und die anschließende Fortbildungsschule bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahre“, heißt es in Artikel 145 der Weimarer Verfassung. Mit Abweichungen – vor allem, was die Dauer angeht – formulieren das die Schulgesetze der Bundesländer bis heute so. Vor der Weimarer Republik wurde unterschiedlich verfahren: Während das Herzogtum Pfalz-Zweibrücken sich schon 1592 für die Schulpflicht entschied und Sachsen-Gotha, Braunschweig-Wolfenbüttel und Württemberg im 17. Jahrhundert folgten, versuchte Preußen seit 1717 lediglich, die Unterrichtspflicht durchzusetzen, was erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts gelang. Mahnend hieß es noch 1794 im „Allgemeinen Landrecht“, dass jeder Einwohner, der den „nöthigen Unterricht für seine Kinder in seinem Hause nicht besorgen kann oder will“, seine Kinder nach dem vollendeten fünften Jahr zur Schule schicken muss.

Sandra Middendorf

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