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Weltkongress: „Recht in Aktion verstehen“

Warum die Jurisprudenz sich interdisziplinär öffnen muss. Susanne Baer über den Weltkongress der Rechtssoziologie in Berlin.

Frau Baer, in den nächsten Tagen treffen sich an der Humboldt-Universität 2500 Rechtssoziologen. Was unterscheidet die Rechtssoziologen von anderen Juristen?

Rechtswissenschaft im engeren Sinne ist dogmatische Wissenschaft, betrachtet Recht also vorrangig als Regelsystem. Sie fragt dann zum Beispiel, ob ein Gericht im Einklang mit Auslegungsregeln für Gesetze entscheidet, sucht also nach Widerspruchsfreiheit. Die Rechtssoziologie – und noch etwas weiter gefasst: die Rechtsforschung – sucht demgegenüber nach den gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, unter denen Recht überhaupt erst Wirkung entfalten kann. Gesetze sollen ja friedenssichernd – moderner gesagt – sozial integrierend wirken. Wenn wir aber nichts über den soziokulturellen Kontext des Rechts wissen, können wir weder gute Gesetze noch sinnvolle Verträge machen. Wir müssen da auch abschätzen können, wie Menschen mit Recht umgehen. Rechtsforschung leistet so einen Beitrag dazu, was heute als „gute Regierungskunst“, als „good governance“ erwartet wird. Unsere Fragen gehen über die Codierungen von „rechtmäßig“ und „rechtswidrig“ also hinaus.

Zum Beispiel?

Wir fragen nach Gerechtigkeit nicht nur in der juridischen und der normativen Dimension, sondern auch in ihren sozialen und kulturellen Bedeutungen. Wir fragen nach der Rolle, die Laien in Rechtssystemen spielen, oder nach Korruption im globalisierten Wirtschaftsleben. Wir analysieren Recht in den Medien, also die populäre Rechtskultur. Ein Panel der Konferenz befasst sich mit „Biopiraten, Bollywood und Tarotkarten“, also mit Urheberrecht, aber eben mit mehr als den Gesetzen zum Thema. Wir untersuchen, wie Recht in Aktion, also „law in action“, im Unterschied zu Recht in den Büchern, also „law on the books“, funktioniert.

Die Rechtssoziologie ist ein junges Gebiet?

Die Rechtssoziologie ist in Deutschland erst in den siebziger Jahren institutionell sichtbar geworden. Sie blickt aber auf eine lange Tradition zurück. So sind Max Weber oder Eugen Ehrlich immer noch Quellen rechtssoziologischer Forschung.

Auf dem Weltkongress ist auch die Transformation von Rechtssystemen Thema, vor allem von sozialistischen zu demokratischen Staaten. Aktuelles Beispiel: Der Streit um Agent Lugowoj zwischen Putins Russland und Großbritannien. Was kann die Rechtssoziologie dazu erklären?

Sie eröffnet da mehrere Perspektiven zugleich, denn sie geht über die vergleichende Forschung zur Rechtsstaatlichkeit, Regeln und Entwicklungen der Rechtsprechung hinaus. So spielt wohl eine Rolle, dass Großbritannien ein Rechtsstaat ohne geschriebene Verfassung und Russland ein Verfassungsstaat ohne demokratisch-rechtsstaatliche Verfassungstradition ist. Auf beiden Seiten stellt sich die Frage, welche Funktion innerhalb des Rechtsstaats jeweils welche Institution innehat und welche tatsächlich wirksam werden kann.

Das hat also auch mit Ideen, mit Traditionen und Symbolen zu tun.

Ja, denn wichtig ist doch auch, was für Vorstellungen, was für Bilder von Rechtsstaat und Gerechtigkeit in diesem politischen Konflikt benutzt werden. Die Rechtsforschung arbeitet insofern soziologisch und auch kulturwissenschaftlich.

Mit der neuen Gewalt nichtstaatlicher Akteure tun sich Rechtsstaaten schwer. Droht der globale Überwachungsstaat?

Totalität droht durchaus – aber vorrangig in den Nationalstaaten. Recht sollte ja Garant für Sicherheit sein. Aber weltweit lässt sich als Reaktion auf den Terrorismus beobachten, dass Recht auch zu einer Gefahr für die Sicherheit werden kann, in Gestalt eben des Überwachungsstaats.

Zu begrüßen ist ja aber, wenn es mehr Gerichte, mehr Tribunale und Strafgerichtshöfe gibt?

Die Entstehung internationaler Gerichtshöfe signalisiert mehreres: Zunächst ermöglichen sie ein Mehr an Rechtsschutz. Mehr Recht global bedeutet dann auch, dass wir mehr und mehr Konflikte als Rechtskonflikte wahrnehmen, weshalb der Eindruck entsteht, es gäbe mehr Gewalt. Bestes Beispiel ist Gewalt gegen Frauen, die lange als Privatsache galt – heute kann sie Völkerrechtsverletzung sein. Mehr Recht bedeutet mancherorts aber auch mehr Repression und auch ein Mehr an Mechanismen, sich dem Recht zu entziehen. Das zeigen die Vorbehalte im Völkerrecht, mit denen man „die eigenen Leute“ weiter straffrei halten will, wie bei der Weigerung der USA, sich am Internationalen Strafgerichtshof zu beteiligen.

Frauenrechte sind weltweit auf dem Vormarsch – Vergewaltigung wurde als Kriegsverbrechen anerkannt, die Staaten garantieren Gleichberechtigung. Doch es gibt auch eine Tendenz, die Entrechtung von Frauen unter dem Schleier zuzulassen. Manche Beamtinnen in der EU wollen Kopftuch tragen, manche Eltern ihre Töchter von Sport und Ausflügen fernhalten.

In Europa gibt es derzeit eine Tendenz, die Gleichberechtigungsfrage zu exotisieren. Wir diskutieren engagiert über das Kopftuch und einen angeblich durchweg frauenfeindlichen Islam. Damit suggerieren wir in einer postkolonialen Wendung, nur noch „die Anderen“ hätten das Problem, geschlechtsspezifisch zu diskriminieren. So wird im Wortsinn verschleiert, welche Stereotypen auch uns in christlich-jüdischen Traditionen – in Deutschland übrigens ausweislich der jüngsten Studien deutlicher als in den anderen EU-Mitgliedstaaten – noch dominieren. Die Debatte über Diskriminierung im Islam darf nicht von Gleichstellungsdefiziten im eigenen Land ablenken. Sehen wir, wie weit wir selbst davon entfernt sind, Vielfalt anzuerkennen?

Auch Kinderrechte sind immer mehr ein globales Thema. Auf dem Papier gibt es das Recht auf gewaltfreie Erziehung aber erst in 18 von 192 Staaten der Erde.

Die Anerkennung von Kinderrechten, die 1990 in den UN erreicht wurde, stößt vielerorts auf Vorbehalte. Deutschland etwa hat zwar Gesetze geändert, will aber auch nicht die ganze Konvention umsetzen. Rechtssoziologisch wäre zu fragen, welche Akteure hier agieren, wer Rechte wie nutzt und benötigt. Welche Eltern üben aus welchen Gründen welche Formen von Gewalt gegenüber Kindern aus? Wer genau definiert da „Gewalt“ wie – und damit auch die Grenzen des Erziehungsrechts – , und was muss also eine Gesellschaft klären, um Gewalt zu verhindern?

Es gibt ja geradezu klassische Fragen jeder Rechtspolitik: Kriminell oder krank ist eine Frage der aufgeklärten Moderne. Heute wird das aktuell, wenn diskutiert wird, ob Intensivtäter ins Gefängnis oder in die Psychiatrie gehören. Wie sieht die Rechtssoziologie diese Debatte?

Ein Teil der Rechtssoziologie ist die Justizforschung. Sie befasst sich also auch mit den Institutionen der Rechtsdurchsetzung, die Menschen als kriminell oder krank abstempeln. Da geht es nicht nur um die Institutionen Gefängnis und Psychiatrie, sondern heute auch um die „sanften“ Mechanismen etwa alternativer Streitschlichtung, in denen solche Zuschreibungen eventuell weiter wirken. Andere würden fragen, welche moralischen Urteile gefällt werden, wo jemand als kriminell oder als krank etikettiert wird. Zudem wird untersucht, inwieweit die Moderne gerade davon lebt, Teile der Gesellschaft auszugrenzen, genau mit Hilfe solcher Bilder vom „Kranken“ oder „Kriminellen“.

Es geht um das Erkennen, auch um das Benennen von Vorurteilen?

Ja, denn viele ausgrenzende Stereotypien leben von solchen Topoi: Auf spezifische Weise „krank“ waren etwa „hysterische“ Frauen, auf spezifische Weise kriminalisiert waren schwule Männer, auf spezifische Weise pathologisiert der Antisemitismus „das Jüdische“.

Was wünschen Sie der Rechtsforschung?

Universitäten und Forschungseinrichtungen täten, ebenso wie die Forschungsförderung, wirklich gut daran, entgegen manchen Trends mehr interdisziplinäre Rechtswissenschaft zu ermöglichen. Schließlich ist das Ziel, uns und andere besser verstehen zu lernen.

Das Gespräch führte Caroline Fetscher.

Das Gespräch führte Caroline Fetscher

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