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Rundfunk: ALG-II-Empfänger von Gebühren befreit

Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen trotz Sonderzahlungen keine Rundfunkgebühren zahlen, entschied das Berliner Verwaltungsgericht. Zwei Arbeitslose hatten gegen den RBB geklagt.

Berlin - Voraussetzung ist, dass gewährte so genannte Abfederungszuschläge im ersten Jahr der Abstufung von Arbeitslosengeld I auf II nicht höher sind als die Rundfunkgebühren. Im konkreten Fall hatten in zwei Verfahren Arbeitslosengeld-II-Empfänger gegen die Zahlung der Rundfunkgebühren geklagt. Beide Kläger wurden von Arbeitslosengeld I auf II herabgestuft und erhielten den Angaben zufolge deswegen zusätzlich zu dem Arbeitslosengeld II einen sozialen Abfederungszuschlag. Der RBB hatte von ihnen die Zahlung der Rundfunkgebühren gefordert. Dagegen reichten sie Klage ein.

Die Verwaltungsrichter gaben den Klagen statt. Die gesetzliche Regelung, wonach die Empfänger von Arbeitslosengeld-II mit einem Zuschlag der Rundfunkgebührenpflicht unterliegen, sei dann verfassungsrechtlich bedenklich, wenn der Betrag des Zuschlags die Höhe der Rundfunkgebühren nicht erreiche. Denn der Betrag des Arbeitslosengeldes II ohne Zuschlag bezeichne das Existenzminimum, argumentierten die Richter. (tso/ddp)

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