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Kundgebung gegen den Verkauf von Mietwohnungen in der Karl-Marx-Allee an die Deutsche Wohnen

© Christoph Soeder/dpa

Deutsche Wohnen und Co.: Immobilien-Enteignung kann teuer werden

Bei Immobilien-Enteignung zählt nicht allein der Verkehrswert. Es fehlt jedoch der praktische Bezug in der Bundesrepublik.

Der erste Richter, der auf Vorschlag der Grünen an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gewählt wurde, hat es geahnt: Artikel 15 des Grundgesetzes (GG), der die Vergesellschaftung von Grund und Boden ermöglicht, könne „neue Aktualität erlangen“, schreibt Brun-Otto Bryde in einem Verfassungskommentar. Mit einem Volksbegehren sollen jetzt die „Deutsche Wohnen“ und andere Immobilienunternehmen enteignet werden.

Allerdings würde es etwas kosten. Die Initiative ist überzeugt, dass dies für das Land Berlin zu stemmen wäre: Laut einem Gutachten gebe es „hinreichende fiskalische Spielräume, deutlich unter dem Verkehrswert zu entschädigen.“ Im Ergebnis also nur zehn bis 15 Milliarden Euro statt vielleicht 40 oder 50 Milliarden. Das Gutachten beruft sich dabei auf eine angebliche „Mehrheitsmeinung“ unter Verfassungsjuristen.

Totgeglaubte GG-Normen erleben manchmal unerwartete Karrieren

So klar, wie sie hier gezogen sind, liegen die Fronten nicht. Noch nie ist in der Bundesrepublik ein Grundstück nach Artikel 15 vergemeinschaftet worden. „Angesichts der fehlenden praktischen Bedeutung der Norm bewegt sich die literarische Auseinandersetzung mit ihr in einem etwas luftleeren Raum“, stellt Ex-Richter Bryde fest. Das spricht nicht dagegen, sie anzuwenden. Totgeglaubte GG-Normen erleben manchmal unerwartete Karrieren, man denke an den grundgesetzlich verfügten und fast vergessenen Sonntagsschutz, den das Verfassungsgericht nach Klagen der Kirchen gegen Ladenöffnungen wiederauferstehen ließ.

Artikel 15 steht sinnbildlich für einen historischen Kompromiss einer damals ungleich sozialistischer orientierten SPD und bürgerlichen Parteien. Das Grundgesetz sollte gegenüber wirtschaftspolitischen Ordnungen offen sein. Auch gegenüber dem Sozialismus. Die Vorschrift überstand das Auseinanderfallen des Ostblocks und die Wiedervereinigung. Streichen lassen wollte sie niemand.

Entschädigung muss Billigkeitscharakter haben

Enteignungen, etwa beim Bau von Straßen oder Bahntrassen, sind trotzdem nur möglich, wenn Eigentümer für den Verlust entschädigt werden. Das gilt auch für Groß-Enteignungen nach Artikel 15. Richtig ist, dass eine Fixierung allein auf den Verkehrswert dabei wohl verfehlt wäre. Eine Sozialisierung wäre ausgeschlossen, wenn dafür allein kapitalistische Regeln gelten würden – und sie faktisch unbezahlbar wäre. Eine „verbreitete Auffassung“, heißt es im Grundgesetzkommentar Maunz/Dürig, votiert deshalb dafür, dass eine Entschädigung einen „Billigkeitscharakter“ haben müsse.

Sie kann sich auf das Verfassungsgericht stützen: „Starre, allein am Marktwert orientierte“ Enteignungsentschädigung sei „dem Grundgesetz fremd“, urteilte es einmal. Der Gesetzgeber dürfe „auf situationsbedingte Besonderheiten des Sachverhalts und die Zeitumstände Rücksicht nehmen“ und „je nach den Umständen vollen Ersatz, aber auch eine darunter liegende Entschädigung“ bestimmen. Der Verkehrswert zählt damit nicht allein. Die Entschädigung ganz unabhängig davon zu bestimmen, kann jedoch ebenfalls problematisch werden. Das letzte Wort dazu haben die Gerichte. Im Zweifel das Bundesverfassungsgericht.

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