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Freizeitruderer müssen sich gedulden.

© Kitty Kleist-Heinrich

Die aktuellen Corona-Regeln: Was bedeuten die neuen Lockerungen für den Sport?

Beim Sport gelten in Berlin weiter strenge Corona-Regeln. Für einige Disziplinen gibt es aber Ausnahmen.

Von Sabine Beikler

Der Landessportbund kann die neuen Corona-Regeln nicht nachvollziehen. Ab Sonnabend ist kontaktfreier Sport unter Einhaltung der Abstandsregelung von 1,50 Metern erlaubt. „Damit wäre Rudern weiterhin verboten“, sagte Friedhard Teuffel, Direktor des Landessportbundes.

Aber: Die Gesundheitsverwaltung hatte am 12. Juni einem Antrag des Frauen-Ruder-Clubs am Wannsee stattgegeben, rudern zu dürfen. „Wir erwarten von der Sportverwaltung, dass sie diese Genehmigung für andere Rudervereine anerkennt.“ Denn in einem Ruder-Achter mit Steuermann beziehungsweise Steuerfrau könne man nun mal nicht den Abstand von 1,50 Meter einhalten.

Freizeitruderer müssen sich jedoch gedulden: Das Rudern im Achter in Vollbesetzung sei weiter nicht möglich, teilte die Sportverwaltung auf Anfrage mit. Der Abstand von 1,50 Metern gilt auch beim Rudern, es sei denn, Ehepartner oder Angehörige eines Haushalts oder Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sitzen mit im Boot.

Neu ist ab Sonnabend, dass die bisherige Gruppengröße beim Sport von maximal zwölf Personen entfällt. Vereinsmitglieder dürfen ihren Sport aber generell nur ausüben, soweit er kontaktfrei ist und die Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden. 

Darunter fallen Sportarten wie Golf, Tennis, Tischtennis, Badminton, Leichtathletik. Die neue Verordnung sieht Ausnahmegenehmigungen für Kaderathleten und Berufssportler in den jeweiligen Sportarten vor.

Sperrung der Sportanlagen wird aufgehoben

Ab Sonnabend wird die bisherige Sperrung der Sportanlagen aufgehoben. Der Sportbetrieb unterliegt den Abstandsregeln. Außerdem müssen die Betreiber eine Anwesenheitsdokumentation einführen, in den Innenräumen muss Maske getragen werden. In den Hygienekonzepten für geschlossene Räume muss eine Mindestquadratmeterfläche pro Person festgelegt werden.

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Der Wettkampfbetrieb ist weiterhin nur in kontaktfreien Sportarten zulässig. Der jeweilige Fachverband muss vorab ein Nutzungs- und Hygienekonzept bei der Senatssportverwaltung beantragen. Wer nicht kontaktfreien Sport ausübt und den Mindestabstand nicht einhält, muss mit einem Bußgeld zwischen 25 und 500 Euro rechnen, sofern er keine Ausnahmegenehmigung vorlegen kann.

Im Einzelhandel gilt weiterhin Maskenpflicht

Im Einzelhandel gilt auch weiterhin die Maskenpflicht für Kunden, in der Gastronomie für Gäste, wenn sie nicht sitzen, und für Servicekräfte. 

Was aber kann man tun, wenn wie in der beliebten Wiener Conditorei Caffeehaus am Roseneck in Schmargendorf immer wieder mal Kunden ohne Maske Kuchen kaufen? „Die Verkäuferinnen weisen die Kunden auf die Maskenpflicht hin“, sagte Geschäftsführer Maximilian Jansen dem Tagesspiegel. Allerdings würden darauf manche Kunden beleidigend und uneinsichtig reagieren. Man setze auf die Einsicht der meisten Kunden.

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Bei „dauerhafter Renitenz“ könne ein Bußgeld wegen Nichttragens von Masken von 50 bis sogar 500 Euro verhängt werden, sagte der Regierende Bürgermeister Michael Müller (SPD). Es wird sich zeigen, wie hoch die Bereitschaft von Wirten ist, bei Verstößen von Gästen in der Gastronomie die Polizei zu rufen.

Generell gilt bei den Bußgeldern, dass die Höhe von der Verwaltungsbehörde festgelegt wird. Das zuständige Ordnungsamt muss das Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit berücksichtigen, ob der Täter fahrlässig gehandelt hat, sich uneinsichtig zeigt, ein Wiederholungsfall vorliegt, oder er daraus einen wirtschaftlichen Vorteil zieht. 

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