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Eine Ausbildung berechtigt zur eigenen Wohnung dank Wohnberechtigungsschein.

© Sebastian Kahnert/dpa

Nach Klage am Verwaltungsgericht: Ausländischen Azubis steht Sozialwohnung zu

Wer eine Ausbildung macht und wenig verdient, hat Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein - auch als Ausländer. So hat das Verwaltungsgericht entschieden.

Von Fatina Keilani

Wer als Ausländer nur geduldet ist, hat kein Aufenthaltsrecht in Deutschland – außer, wenn er eine Ausbildung macht. Folgerichtig kann ein Ausländer mit Ausbildungsduldung auch Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben.

Das hat das Verwaltungsgericht entschieden. Der Kläger ist Albaner und macht eine Ausbildung zum Stuckateur. Er beantragte einen Wohnberechtigungsschein, erfolglos. Gegen die Ablehnung wehrte er sich vor Gericht. Das entschied, dass der Anspruch besteht, wenn die Ausbildungsduldung noch mindestens ein Jahr gilt.

Durch den Rechtsstreit beträgt nun der Rest der Geltungsdauer im Fall des Klägers weniger als ein Jahr. Das Gericht stellte fest, dass der Anspruch zur Antragstellung bestand, jetzt aber nicht mehr.

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