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Günstige Wohnungen sind begehrt. Wer sie bekommen soll, entscheiden die Vermieter.

© Kitty Kleist-Heinrich

„Nur eine arabische Familie pro Aufgang“: Wohnungsbaugesellschaft wehrt sich gegen Rassismusvorwurf

Bei einer Neuvermietung soll die Hausverwaltung von „ Stadt und Land“ sich gegen „arabische Familien“ ausgesprochen haben. Der Fall wird intern geprüft.

Nachmieter gesucht, Grünbergallee, Altglienicke, 71 Quadratmeter mit Balkon und Keller für 673 Euro warm. Der Mieter fügte auf Twitter hinzu: „Hausverwaltung ist Stadt und Land. Leider möchte die Hausverwaltung keine arabische Familie, da bereits eine im Aufgang wohnt und nur eine pro Aufgang sein darf.“ Einige Twitter-Nutzer folgerten: Klarer Fall von Rassismus.

Sie fragten bei „ Stadt und Land“ nach, wie das gemeint sei. „Wir distanzieren uns deutlich von dieser Aussage, welche nicht unserer Vermietungspraxis entspricht. Selbstverständlich gibt es keine festgelegten Obergrenzen für bestimmte Nationalitäten in unseren Häusern“, teilt das Unternehmen mit. Man halte sich an die gesetzlichen Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). 

Dort steht allerdings neben vielen Ge- und Verboten auch Folgendes: „Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.“

Der Senat macht außerdem die Vorgabe, die Wohnungsbaugesellschaften sollten sozial durchmischte Quartiere fördern, von der gesunden „Berliner Mischung“ ist die Rede.

Das häufigste Instrument für eine soziale Durchmischung ist der Wohnberechtigungsschein, doch in Berlin hat schon jeder zweite Haushalt ein Anrecht auf den WBS.

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Die Wohnungsbaugesellschaften verlangen - wie auch die meisten privaten Vermieter - eine Schufa-Auskunft und einen Einkommensnachweis. Dennoch müssen sie die Wohnung nicht zwangsläufig an den Bewerber vergeben, der finanziell besser dasteht.

Ungleichbehandlung kann zulässig sein

Die Gesobau distanziert sich auf Anfrage ebenfalls von jeder Benachteiligung einzelner Gruppen, beruft sich aber gleichzeitig auf den bereits erwähnten Ausnahmetatbestand des AGG: „Aus dieser Ausnahme ergibt sich, dass Ungleichbehandlung bei der Vergabe von Wohnraum unter bestimmten Bedingungen nicht nur zulässig, sondern auch wünschenswert ist, um etwaige Nachteile von bestimmten Personengruppen auszugleichen. Selbstverständlich machen wir davon nur in Ausnahmefällen und nach sorgfältiger Abwägung der Interessen unserer Kund*innen und Mieter*innen Gebrauch.“

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Eine Gesobau-Sprecherin hatte das vor sechs Jahren mal an einem Beispiel erklärt: “Oft wollen Wohnungssuchende in ein ganz bestimmtes Wunschhaus, aber wenn beispielsweise eine türkische Familie in ein Haus will, wo bereits viele türkischstämmige Mieter wohnen, bieten wir eine Alternative an. “

Die Degewo überlässt die Auswahl der Mieter einer Maschine und anschließend dem gesunden Menschenverstand. Ein Zufallsgenerator wählt aus Hunderten Bewerbungen rund ein Dutzend aus, die in die nähere Wahl kommen. Anschließend entscheide der Degewo-Vermieter vor Ort, wer am besten „passt“.

Eine spezielle Mischung verschiedener „Kulturen“ werde nicht angestrebt. „Der Migrationshintergrund spielt keine Rolle“, sagt Degewo-Sprecher Paul Lichtenthäler.

Und was macht nun „ Stadt und Land “? Man habe einen externen „Compliance-Beauftragten“ gebeten, den Vorgang zu prüfen, sagt Sprecher Frank Hadamczik. Mit dem Zusatz: Dringlich.

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