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Piraten-Klage abgewiesen: Keine zusätzlichen Rechte für Berliner Abgeordnete

Einzelne Volksvertreter im Berliner Abgeordnetenhaus sollen nicht mehr Rede-, Antrags- und Stimmrechte erhalten. Das Landesverfassungsgericht hat eine entsprechende Klage der Piraten abgewiesen.

Von Ulrich Zawatka-Gerlach

Die Rechte der Berliner Abgeordneten sind nicht verfassungswidrig eingeschränkt. Eine Organklage der Piratenfraktion vor dem Landesverfassungsgericht blieb deshalb erfolglos. Sämtliche Anträge wurden am Mittwoch vom Gericht als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen. Die Piraten hatten erreichen wollen, die Rede-, Antrags- und Stimmrechte einzelner Abgeordneter zu erweitern. Die Entscheidung erfolgte einstimmig.

Die Forderung der Piraten, dass jedem einzelnen Volksvertreter das Recht eingeräumt werden sollte, in mindestens einem Parlamentsausschuss seiner Wahl mit Rede- und Antragsrecht sowie in einem Ausschuss auch mit Stimmrecht vertreten zu sein, konnte das Gericht nicht nachvollziehen. Auch die Kritik der Piraten, dass nicht jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses Anträge einbringen könne, sondern dabei auf die Unterstützung einer Fraktion oder von mindestens sechs anderen Abgeordneten angewiesen sei, verstößt nach Auffassung der Richter nicht gegen die Berliner Verfassung.

Das Gericht begründete dies damit, dass sich die Zusammensetzung der Ausschüsse entsprechend Artikel 44 der Landesverfassung nach der Stärke der Fraktionen richte. Die Fraktionen wiederum benennen dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses die auf sie entfallenden Mitglieder. Abgeordnete, die keiner Fraktion angehören, können in den Ausschüssen ohne Stimmrecht mitarbeiten. „Diese Regelung ist eindeutig und abschließend“, heißt es im Urteil des Verfassungsgerichts. Auch die Regelung der parlamentarischen Geschäftsordnung, die für Anhörungen und Anfragen ein Quorum von sieben Abgeordneten vorsieht, sei verfassungsgemäß.

Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang klar, dass sich der Status jedes einzelnen Abgeordneten im Parlament „regelmäßig erst im Zusammenspiel mit den anderen Abgeordneten verwirklicht“. Dieser „Gemeinschaftsbezug des Mandats“ legitimiere das Parlament, die Rechte seiner Mitglieder „aufgrund seiner Geschäftsordnungsautonomie“ auszugestalten und auch zu beschränken. Das besagte Quorum erfülle entsprechend den Zweck, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Abgeordnetenhauses sicherzustellen. Es solle durch die Regelungen unter anderem vermieden werden, durch Anträge und Anfragen, die von vornherein keine nennenswerte Unterstützung fänden, das aufwendige parlamentarische Entscheidungsverfahren in Gang zu setzen.

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