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Berlin: Rasende Gewalt

Vor einem halben Jahr starben zwei Berliner auf der Autobahn A5. Ein Betrunkener hatte sie abgedrängt. Jetzt erhielt er zweieinhalb Jahre Haft

Zwischen den beiden grausamen Unfällen gibt es viele Parallelen: die gleiche Autobahn A5 in Süddeutschland, zwei Tote – und ein hartes Urteil. Denn gestern ist nicht nur der „Drängler von Karlsruhe“ zu einer Haftstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden, sondern vor Tagen auch ein 36 Jahre alter Franzose, der zwei Berliner Menschenleben auf dem Gewissen hat. Das Schöffengericht in Darmstadt hat den Mann wegen fahrlässiger Tötung zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Der Richter entsprach damit dem Antrag des Staatsanwalts, der im Prozess gesagt hatte, „Ich will den Mann hinter Gittern sehen.“ Dorthin muss der Renault-Fahrer jetzt, denn Strafen über zwei Jahren können nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Allerdings hat die Verteidigung von Yann T. Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt.

Der Franzose hatte am 7. September 2003 1,9 Promille Alkohol im Blut, als er mit Tempo 180 auf der A5 nach einem Überholmanöver einen Mini Cooper auf der rechten Spur übersah. Der Kleinwagen wurde etwa einen Kilometer vor der Ausfahrt Eberstadt/Pfungstadt von der Straße gestoßen, das Auto fing Feuer. Zwei Berliner starben: der 38-jährige Jens H. und seine ein Jahr jüngere Lebensgefährtin Stephanie D. Das Paar kam vom Gardasee und wollte an diesem Sonntagabend in Darmstadt die Eltern von Jens H. besuchen.

Yann T. schleuderte damals mit seinem Wagen in die Leitplanke, er wurde unverletzt festgenommen und saß seitdem in Untersuchungshaft. Zeugen sagten aus, dass Yann T. sie durch Drängeln und Rasen in Gefahr gebracht hatte. Im Prozess hatte der Finanzberater alle Vorwürfe gestanden – und die Eltern der getöteten Berliner um Vergebung gebeten. Dies unterscheidet den Prozess von dem gegen den „Drängler von Karlsruhe“. Der leugnete bis zuletzt.

Auch hier lautete das Urteil auf fahrlässige Tötung laut Paragraph 222 Strafgesetzbuch. Dort steht: „Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ An fünf Jahre Haft für eine fahrlässige Tötung im Straßenverkehr erinnern sich Berliner Richter nicht. Als härtestes Urteil gelten die zwei Jahre und neun Monate für Rico B., der im März 2002 drei Kumpels in den Tod gefahren hatte (siehe Kasten). Vor Gericht bereute Rico B. die Tat – für den Berliner Verkehrsrichter André Muhmood ist dieser persönliche Eindruck das wichtigste Kriterium bei der Höhe der Strafe: Ist der Angeklagte gezeichnet vom Unfall? „Wer sich unbeeindruckt gibt, dem muss ich weh tun“, sagt der Richter. Wichtig sei bei der Urteilsfindung auch, ob der Autofahrer einschlägig vorbelastet sei. Wer durch eine sekundenlange Unaufmerksamkeit – das so genannte Augenblicksversagen – einen Unfall verschuldet, wird geringer bestraft. Doch dann darf der Fahrer nicht betrunken gewesen sein.

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