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Zwar folge aus der Vorschrift kein Anspruch des Beamten auf einen höheren Sold. Sie aufgrund fehlender Mittel kategorisch abzulehnen, sei aber nicht zulässig, urteilte das Verwaltungsgericht Berlin

© dpa/ Julian Stratenschulte

Urteil zu Beamtengehältern in Berlin: Höherer Sold kann nicht wegen fehlender Mittel verweigert werden

Die Bildungsverwaltung verweigerte einem Schulleiter trotz durchgehend herausragender Leistungen einen höheren Sold – aufgrund fehlender Mittel. Das Land muss nun neu über den Antrag entscheiden.

Die Möglichkeit, Beamte bei herausragenden Leistungen höher zu stufen, darf nicht wegen mangelnder finanzieller Möglichkeiten des Landes abgelehnt werden. So urteilte nun das Verwaltungsgericht Berlin.

Der Kläger ist Schulleiter eines Berliner Gymnasiums mit der Besoldungsgruppe A 16. Seine dienstlichen Beurteilungen bescheinigten ihm in der Vergangenheit nahezu durchgehend herausragende Leistungen. Die Möglichkeit, einer Höherstufung ist unter diesen Voraussetzungen gesetzlich festgeschrieben.

Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft hatte einen auf dieser Grundlage gestellten Antrag des Klägers jedoch abgelehnt. Die Entscheidung über die Festsetzung einer Leistungsstufe stehe im Ermessen des Dienstherrn. Dieses werde in der Weise ausgeübt, dass wegen fehlender zusätzlicher Haushaltsmittel für keinen Beamten eine höhere Leistungsstufe festgesetzt werde, so die Senatsverwaltung.

Das Verwaltungsgericht verpflichtete nun das Land, über den Antrag erneut zu entscheiden. Aus der Vorschrift folge zwar kein Anspruch des Beamten auf einen höheren Sold. Dass der Dienstherr die Vorschrift insgesamt nicht anwende, stelle aber einen Ermessensausfall dar. Auch wenn die Anwendung der Vorschrift im Einzelfall zu Unfrieden und Unzufriedenheit in Kollegien und Dienststellen führen könne, die Möglichkeiten einer leistungsbezogenen Besoldung nicht vollständig ins Leere laufen lassen. Sei die Vorschrift für die Verwaltung nicht praktikabel, stehe ihr frei, gegenüber dem Besoldungsgesetzgeber eine Aufhebung oder Änderung dieser in das Landesrecht übergeleiteten Norm anzuregen. Das Gericht hat die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen. (Tsp)

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