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Senatssprecherin Claudia Sünder kämpft vor Gericht um ihren Ruf.

© Paul Zinken/dpa

Vorwürfe gegen Claudia Sünder: Gericht: Kritik an Senatssprecherin zum Teil zulässig

Ein Berliner Autor wirft Sünder Unkorrektheiten in ihrer Biografie vor. Das Landgericht bestätigte, einige seiner Äußerungen seien keine unzulässige Schmähkritik.

Seit Wochen sieht sich Senatssprecherin Claudia Sünder mit einem Pamphlet des Berliner Autors Hans-Joachim Lehmann konfrontiert, der ihr Unkorrektheiten in ihrer offiziell veröffentlichten Biografie vorwirft. Nun wurde bekannt, dass das Landgericht Berlin bereits am 26. Juli einen Beschluss in der Sache gefällt hat, der bislang allerdings noch nicht rechtskräftig ist.
Sünder war wegen der Vorwürfe Lehmanns zivilrechtlich gegen ihn vorgegangen. Im Tagesspiegel-Interview hatte die 48-Jährige vor gut einer Woche auf die Frage, ob sie wissentlich in ihrer Biografie getäuscht habe, geantwortet: „Nein, warum sollte ich? Es gibt absolut nichts in meiner Biografie, wofür ich mich zu schämen bräuchte.“

Zudem hatte die Senatskanzlei gegen Lehmann Anzeige unter anderem wegen Beleidigung und übler Nachrede gestellt. In dem Kontext hatte es in Lehmanns Wohnung vor gut drei Wochen eine von der Staatsanwaltschaft veranlasste Hausdurchsuchung gegeben.

Meinungsfreiheit schützt auch falsche Meinungen

In dem am Mittwoch von der Pressestelle des Gerichts bestätigten Beschluss gehe es vor allem um viele Darstellungen Lehmanns, die der Autor nicht mehr äußern darf, teilte Gerichtssprecherin Annette Gabriel mit. Das Landgericht hatte sich unter anderem mit der Frage beschäftigt, ob Lehmanns kritische Meinungsäußerungen bezüglich der offiziellen Biografie Sünders zulässig sind. Man habe sich allerdings ausdrücklich nicht damit beschäftigt, ob bestimmte Tatsachenbehauptungen wahr oder unwahr seien. Einige der Meinungsäußerungen zu Sünders Biografie, so die Gerichtssprecherin, stellten keine unzulässige Schmähkritik oder einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Die Begründung: „Das Gericht hat die subjektive Äußerung des Autors hier für zulässig angesehen, weil ihr genügend Anknüpfungstatsachen zugrunde liegen, deren Unwahrheit die Antragstellerin nicht glaubhaft machen konnte.“ Daraus könne und solle jedoch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht selbst halte diese Meinungsäußerung für zutreffend. Auch sei damit nicht festgestellt, dass die „Anknüpfungstatsachen“, also bestimmte Informationen, aus denen Lehmann seine subjektiven Schlüsse ziehe, zutreffend seien. Gerichtssprecherin Gabriel: „Ob eine Meinungsäußerung richtig oder falsch ist, darf ein Gericht nicht prüfen, da die Meinungsfreiheit auch falsche Meinungen schützt.“ Gegen den Beschluss können die beiden Streitparteien jetzt Beschwerde einlegen. Ob das schon geschehen ist, konnte die Gerichtssprecherin am Mittwoch nicht sagen.

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