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Berliner Gefängnisse: Weniger Rechte als ein deutscher Schäferhund

Menschenunwürdige Minizellen: Auf 5,25 Quadratmetern leben neue Häftlinge im Gefängnis Tegel. Doch weil es für Zellen keine feste Mindestgröße gibt, scheiterte eine Klage gegen die Haftbedingungen.

Ein Bett, eine Toilettenschüssel, ein kleines Waschbecken, ein Tisch – und mittendrin ein Gefangener. Das ist so ziemlich alles, was man in den Zellen von Haus 1 der Justizvollzugsanstalt Tegel unterbekommt. Seit Jahren prangern die Häftlinge die Minizellen als menschenunwürdig an, jetzt hat das Kammergericht über eine von rund zwei Dutzend anhängigen Klagen entschieden und kritisiert die Bedingungen hart: „Die Unterbringung entspricht auf keinen Fall dem Standard, den der Gesetzgeber (...) für geboten erachtet hat.“

Bloß helfen dem Ex-Häftling Thomas W. die klaren Worte wenig, er hat den Prozess gegen die Senatsverwaltung für Justiz trotzdem verloren. Aus folgendem Grund: Zwar sind in Berlin fast jedes Bauwerk und jede Fläche auf den Zentimeter geregelt, es gibt vorgeschriebene Mindestgrößen für Krankenzimmer, Wohnheimräume und selbst Hundehege – nur eben für Gefängniszellen nicht. Und deshalb kann das Land auch nicht gegen eine entsprechende Verordnung verstoßen.

Gerade mal 5,25 Quadratmeter messen die kleinsten Zellen, die Deutschlands größtes Gefängnis seinen Neuankömmlingen zu bieten hat. Thomas W. lebte drei Monate in dem Zugangshaus, andere werden erst nach eineinhalb Jahren verlegt. Die Bundesregierung erkennt zwar seit Jahren Minimalstandards an, doch da der Strafvollzug Ländersache ist, kann sie nur Empfehlungen aussprechen. Seit 1976 galt in allen Bundesländern eine Verfügung, die auf den Empfehlungen des Gesetzgebers beruhte. Demnach sollten „Hafträume, die zum Aufenthalt bei Tage und bei Nacht dienen, mindestens 22 Kubikmeter Luftraum haben“. In den Fünf-Quadratmeter-Zellen von Haus 1 kommen die Häftlinge auf rund 15 Kubikmeter. „Der Raum diente zum Essen, Trinken, zur Darm- und Blasenentleerung, der Körperreinigung, Freizeitgestaltung und zum Schlafen“, sagt Rechtsanwalt Olaf Heischel, der noch drei weitere Häftlinge im Kampf gegen die Minizellen vertritt.

Die vergleichsweise großzügige 22-Kubikmeter-Regelung entfiel in Berlin 1998 im Zuge der Verwaltungsreform – laut Kammergericht „zum Nachteil der Gefangenen an äußerst versteckter Stelle“. Seitdem kann die überfüllte JVA Tegel auch wieder die kleinsten Zellen belegen, ohne dass sich die Häftlinge juristisch wehren können. „Gleichwohl verkennen wir nicht, dass die Unterbringungssituation unbefriedigend ist“, heißt es in einer Stellungnahme der Justizverwaltung. „Leider“ erforderten die angespannte Haushaltslage und die Überfüllung der JVA aber, die 58 Haftplätze in Haus 1 auf „absehbare Zeit“ weiter zu belegen.

Was das Kammergericht nicht wirklich zu überzeugen scheint. Dass es hierzulande keine Mindestgrößen für Zellen gibt, beruhe vor allem auf „dem Fehlen des politischen Willens“. Das Bemühen um Wiedereingliederung der Gefangenen würde das Land mit seiner Praxis „konterkarieren“, urteilt das Gericht. „Zur Resozialisierung gehört es, im Gefangenen die Erkenntnis zu wecken und zu festigen, gesetzliche Gebote strikt einzuhalten, und zwar auch dann, wenn seine beengten finanziellen Verhältnisse eine Überschreitung der ihm gesetzten normativen Grenzen nahelegen.“

Drei Jahre ist es her, dass das Kammergericht der Justizverwaltung vorwarf, ihre Häftlinge menschenunwürdig zu behandeln, wenn sie mehrere Insassen in einer Zelle ohne räumlich abgetrennte Toilette unterbringe. Im Fall der Minizellen haben die Richter eine Menschenrechtsverletzung verneint. Weil die Zeit absehbar war, Thomas W. nach drei Monaten verlegt wurde und täglich mehrere Stunden im Flur oder Hof verbringen konnte. Wenn sich die Zeit im Haus 1 aber über ein Jahr hinzieht, könnte das nächste Urteil des Kammergerichts anders ausfallen. „Denn das bewirkt die Gefahr, dass sich eine die Persönlichkeit zerstörende Hoffnungslosigkeit in Menschen einnistet“, heißt es im Beschluss. Anwalt Heischel erwägt, für seinen Mandanten jetzt vors Berliner Verfassungsgericht zu ziehen.

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