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Bei der schwierigen Erarbeitung des Gesetzesentwurfs ist Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linke) federführend.

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Zeitplan, Bürokratie, Kosten: Das müssen Mieter und Vermieter zum Mietendeckel wissen

Der Mietendeckel ist beschlossen, nun muss er ausgestaltet werden. Wir beantworten die wichtigsten Fragen, wie es jetzt weitergeht.

Von Ulrich Zawatka-Gerlach

Nach der großen Aufregung, die der Berliner Mietendeckel bundesweit verursacht hat, können sich Vermieter und Mieter vorerst sommerlich entspannen. Mit dem Eckpunktepapier, das am Dienstag vom Senat beschlossen wurde, ist erst einmal nur der Stichtag für das Mietenmoratorium festgelegt. Jetzt beginnt die komplizierte Erarbeitung eines Gesetzentwurfs, der bis Ende August vorliegen soll. Federführend ist die Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linke).

Anschließend werden externe Fachleute und Verbände angehört, dafür ist zwei Wochen Zeit. Dann beginnt das senatsinterne Mitzeichnungsverfahren, das sicher nicht einfach werden wird. Einbezogen werden mindestens die Senatsbehörden für Justiz, Finanzen, Wirtschaft, Umwelt – und als koordinierendes Gremium die Senatskanzlei. Die Koalitionsparteien SPD, Linke und Grüne werden sich auch in die Diskussion einmischen.

Wenn alles gut geht, wovon nicht unbedingt auszugehen ist, könnte der Senat den Gesetzentwurf am 15. Oktober beschließen und dem Abgeordnetenhaus zur weiteren Beratung übergeben. Das Ziel der rot-rot-grünen Landesregierung, den Mietendeckel Anfang Januar 2020 in Kraft zu setzen, ist nur erreichbar, wenn das Gesetz spätestens am 12. Dezember im Landesparlament beschlossen wird. Erst dann ist klar, wie das Mietenmoratorium für Berlin tatsächlich funktioniert – und die Kritiker haben eine Grundlage, um es juristisch anzufechten. Letzte Instanz ist das Bundesverfassungsgericht.

Die öffentlich-rechtliche Mietbegrenzung, daran wird sich im Gesetzgebungsverfahren nichts ändern, gilt für rund 1,5 Millionen „nicht preisgebundene Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern“, nicht aber für den Neubau, obwohl die Linke das charmant fände. Außerdem machte Senatorin Lompscher am Dienstag deutlich, dass die Kostenmieten im sozialen Wohnungsbau, die eigenen gesetzlichen Regelungen folgen, während des fünfjährigen Mietenmoratoriums gewiss auch nicht erhöht würden.

Der Mietendeckel sorgt für zusätzliche Arbeit

Für die öffentliche Verwaltung, auch in den Bezirksämtern, wird die Kontrolle und bürokratische Begleitung des Mietendeckels viel Arbeit mit sich bringen. Die Behörden müssen in Zusammenarbeit mit der landeseigenen Investitionsbank Berlin (IBB) folgende Aufgaben übernehmen: die Bearbeitung von Anträgen auf Überprüfung überhöhter Mieten; die Registrierung von Modernisierungsumlagen und deren Genehmigung, wenn die Bruttowarmmiete um mehr als 50 Cent steigt; die Prüfung und Genehmigung wirtschaftlicher Härtefälle der Vermieter; die Überprüfung und Ahndung von Verstößen gegen das Mietengesetz.

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Dafür benötigen öffentliche Verwaltung und IBB zusätzliches Personal. In welchem Umfang, kann Stadtentwicklungssenatorin Lompscher noch nicht sagen. Ihre Verwaltung wird die notwendigen personellen Ressourcen erst einmal durchrechnen und dann mit Finanzsenator Matthias Kollatz (SPD) verhandeln.

Mehrausgaben und weitere Stellen nicht eingeplant

Im Entwurf für den Doppelhaushalt 2020 und 2021, der vom Senat am Dienstag beschlossen wurde, sind weder Stellen noch Ausgabeposten für den Mietendeckel eingeplant. Das wird erst möglich sein, wenn der Entwurf für das neue Landesgesetz im Oktober vorliegt. Immerhin passt das Timing: Der Etat wird vom Abgeordnetenhaus im Herbst beraten und in der letzten Parlamentssitzung des Jahres am 12. Dezember beschlossen. Also zusammen mit dem Mietengesetz.

Sobald es in Kraft tritt, kommt sicher auch auf die Verwaltungsgerichte über alle Instanzen zusätzliche Arbeit zu. Mit einer Prozesswelle, sowohl aufseiten der Vermieter wie der Mieter, ist zu rechnen. Am Ende wird wohl das Bundesverfassungsgericht entscheiden müssen, denn das Berliner Mietengesetz beruft sich auf das Grundgesetz, das den Ländern für Teilbereiche des Wohnungswesens seit 2006 die Regelungskompetenz zuerkannt hat.

Eine verbindliche Rechtsprechung, wie weit diese Kompetenzen von den Ländern ausgereizt werden dürfen, gibt es bisher nicht. Zuerst einmal werden konkrete Fälle (ein Vermieter will eine höhere Miete durchsetzen, ein Mieter will eine Mietanhebung abwehren) vor Gericht stehen. Der Mietendeckel wird also im Einzelfall interpretiert. Endgültig bestätigt, aufgehoben oder geändert werden kann das neue Gesetz nur auf lange Sicht – vom Bundesverfassungsgericht.

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