zum Hauptinhalt
Youtube-Star Luca. Programmmacher dank digitaler Möglichkeiten.

© obs

Was gilt im Medienstaatsvertrag?: Canale Grande

Zwischen Rundfunk, Facebook und Youtube: Fragen und Antworten zum Medienstaatsvertrag.

Über die Frage, was ein TV-Sender ist oder was Medien grundsätzlich ausmacht, lässt sich in Zeiten von Youtube oder Facebook streiten. Anders vor 30 Jahren, als fast nur ARD, ZDF, RTL & Co. über den Bildschirm gingen. 1991 legten sich die Bundesländer auf einen Staatsvertrag fest. Darin ist das duale Rundfunksystem mit privaten und öffentlich-rechtlichen Radio- und Fernsehsendern geregelt.

Längst passt dieses Schema nicht mehr. Was ist mit dem Youtuber, der regelmäßig ein eigenes Programm anbietet? Und mit Internetplattformen, die Medieninhalte von Dritten bündeln? Ein neuer Staatsvertrag soll nun dem digitalen Wandel Rechnung tragen. Er könnte am Donnerstag beschlossen werden.

Warum „Medienstaatsvertrag“?

Der Rundfunkstaatsvertrag gilt seit 1991, seitdem gab es zahlreiche Änderungen in dem Vertragswerk. Internetangebote kamen hinzu, Telemedien in der Vertragssprache genannt. Deshalb der Name Medienstaatsvertrag. Andere Staatsverträge im Medienbereich bleiben bestehen. Dazu zählt der Staatsvertrag zur Rundfunkfinanzierung, in dem die Beitragshöhe je Haushalt festgelegt ist. Oder der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, der regelt, um wie viel Uhr welche Filme gezeigt werden dürfen.

Was ändert sich? Was sind die Kniffe?

Der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Sender bleibt natürlich definiert: Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung. Die Definition von Rundfunk soll aber neu gefasst werden. Durch digitale Möglichkeiten kann theoretisch jeder Rundfunk machen – mit eigener Sendung/Programm. Unter Umständen müssen kleinste Live-Streamer bislang Zulassungen beantragen.

Die Hürden dafür sollen sinken. Wenn durchschnittlich weniger als 20 000 Nutzer ein Angebot gleichzeitig nutzen, sollen Zulassungsregeln wegfallen. Die Angebote dürfen außerdem bei ihrer Wiedergabe ohne Einwilligung nicht durch Einblendung von Werbung überlagert werden. Es muss transparent sein, warum eine Plattform bestimmte Funktionen und Angebote präsentiert. Auch eine Kennzeichnungspflicht für sogenannte Social Bots ist vorgesehen. Das sind Programme, die in sozialen Medien mitkommunizieren, um einen Gesprächsverlauf zu steuern.

Was sagen Verbraucherschützer?

Der Ansatz sei ein „hoffnungsvoller Versuch“ des Spagats zwischen Meinungsfreiheit und notwendiger Regelung, sagte Wolfgang Schuldzinski von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen der dpa. Wichtig sei, dass journalistisch editierte Angebote gefunden werden. Die Zielgröße von 20 000 Nutzern beim Zulassungsverfahren könne mit Blick auf die Meinungsfreiheit auch höher sein, sagte Schuldzinski.

Wie stehen TV-Sender zum Vertrag?

Die ARD sagt, dass Festlegungen zur Plattformregulierung von besonderer Bedeutung seien. „Dabei geht es um Geschäftsmodelle, die sich zwischen uns als Programmveranstalter und Nutzer unserer Inhalte geschoben haben, von den Kabelinfrastrukturen bis zur Benutzeroberfläche auf dem Smart-TV-Gerät.“ Laut Vaunet-Vorstandsvorsitzendem Hans Demmel werde sich der Vertrag dabei beweisen müssen, ob er auf sogenannte Gatekeeper-Situationen wie Sprachassistenten Antworten liefert. Das könnte der Fall sein, wenn eine Nachrichtensendung gefordert wird und der Sprachassistent eine bestimmte auswählt.

Wie ist der Zeitplan?

Am Donnerstag könnten die Ministerpräsidenten den Staatsvertrag in Berlin beschließen. Die Landtage müssen danach unterrichtet und der Text der Europäischen Kommission vorgelegt werden. Zur Unterzeichnung des Vertrages könnte es im Frühjahr kommen. In Kraft treten könnte das Ganze dann zum September 2020. meh/dpa

Zur Startseite