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Im Cockpit darf der Kopf frei sein - am Flughafen bisher nicht.

© dpa

Gleichstellung: Lufthansa-Piloten brauchen keine Mütze mehr

Das Bundesarbeitsgericht kippt eine Bekleidungsvorschrift für Cockpit-Personal, weil sie Männer und Frauen ungleich behandelt - die Richter vermieden es aber, aus dem Thema einen Geschlechterkampf zu machen.

Lufthansa-Piloten steht es künftig frei, auf Flughäfen ihre Dienstmütze zu tragen. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat am Dienstag der Klage eines Mannes stattgegeben, der sich durch diese Vorschrift seines Arbeitgebers diskriminiert fühlt. Für weibliches Cockpit-Personal gibt es keine Mützenpflicht.

Die Richter erklärten die Vorschrift für unwirksam. Sie ließen allerdings offen, ob der Mann gerade wegen seines Geschlechts benachteiligt werde. Statt dessen stützten sie sich allgemein auf den „betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz“. Es gehe der Lufthansa darum, das Flugpersonal als hervorragende Repräsentanten des Unternehmens kenntlich zu machen. Gemessen an diesem Zweck sei die Mützen-Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt.

Der Pilot war 2009 von einem New- York-Flug abgezogen worden. Er hatte sich geweigert, die Mütze zu tragen und auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verwiesen. Seinem Arbeitgeber warf er vor, tradierte Rollenbilder weiterführen zu wollen.

Die Dienstkleidung der Lufthansa ist penibel geregelt

Die „Betriebsvereinbarung Dienstkleidung“ der Lufthansa ist eine komplizierte Sache. Kleinteilig ist darin geregelt, welche Uniformteile wie kombiniert werden dürfen, getrennt für Mann und Frau. Etwa, dass sie maximal die beiden ersten Knöpfe der Bluse offen lassen darf, während er sein Hemd nur mit „der korrekt sitzenden Krawatte“ tragen soll. „Die Cockpit-Mütze ist in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Flughafenbereich zu tragen“, heißt es ausdrücklich für Männer. „Die Cockpitmütze kann getragen werden, gehört aber nicht zur vollständigen Uniform“, lautet die Ansage für das weibliche Personal.

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte die Klage vor zwei Jahren noch abgewiesen und dabei mit dem AGG argumentiert. Es erlaube unterschiedliche Bekleidungsvorschriften für Frauen und Männer, hieß es damals. Das Gesetz solle keine „Gleichmacherei in allen Lebensbereichen bewirken“. Deshalb dürften Frauen auch zwischen Rock und Hose wählen, während Männer nur ihren Standard-Anzug tragen dürften. Diskriminierend im Sinne des AGG seien solche Regelungen nur dann, wenn sie eine „unterschiedliche Wertschätzung der Geschlechter“ erkennen ließen. Diese Diskussion vermieden die Erfurter Richter jetzt im Urteil.

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