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Ein Mann bessert an einer Wand mit Hilfe eines angerührten Spachtelpulvers ein Dübelloch aus.

© Stefan Jaitner/dpa

Update

Mietrecht: BGH stärkt Mieter-Rechte bei Schönheitsreparaturen

Mieter müssen eine unrenoviert übernommene Wohnung auch dann nicht beim Auszug streichen, wenn sie das dem Vormieter gegenüber einmal zugesagt haben.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Rechte von Mietern bei Schönheitsreparaturen. Sie müssen eine unrenoviert übernommene Wohnung auch dann nicht beim Auszug streichen, wenn sie das dem Vormieter gegenüber einmal zugesagt haben. Das haben die obersten Zivilrichter am Mittwoch in Karlsruhe entschieden. Eine solche Vereinbarung habe keinen Einfluss auf die Verpflichtungen von Mieter und Vermieter im Mietvertrag, hieß es. (Az. VIII ZR 277/16)

Im konkreten Fall hatte der betroffene Mieter die Wohnung unrenoviert übernommen, allerdings eine Renovierungsvereinbarung mit seiner Vormieterin geschlossen. Er hatte von ihr einige Gegenstände in der Wohnung übernommen und sich im Gegenzug unter anderem dazu bereit erklärt, Renovierungsarbeiten zu übernehmen.

Nach seinem Auszug verlangte die Vermieterin vor diesem Hintergrund Schadensersatz für von ihr in Auftrag gegebene Malerarbeiten. Der Mieter lehnte diese Forderung ab und verwies auf die bisherige BGH-Rechtsprechung. Nach einem Grundsatzurteil von 2015 darf der Vermieter den Mieter nicht ohne Ausgleich zu Schönheitsreparaturen verpflichten, wenn dieser eine unrenovierte Wohnung bezogen hat. Sonst müsste er diese womöglich schöner hinterlassen, als er sie vorgefunden hat. Entsprechende Klauseln in Mietverträgen sind unwirksam.

Der für das Mietrecht zuständige Zivilsenat entschied nun, dass diese im Jahr 2015 festgelegten Grundsätze auch bei einer Renovierungsvereinbarung wie in diesem Fall aus Celle (Niedersachsen) anwendbar blieben. Eine solche Vereinbarung sei auf Mieter und Vormieter beschränkt, erklärte das Gericht. Sie habe deshalb keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der im Mietvertrag enthaltenen Verpflichtungen. Der Vermieter werde deshalb vor allem nicht so gestellt, als hätte er dem neuen Mieter eine renovierte Wohnung übergeben. (AFP, dpa)

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