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Es gibt wieder mehr Wölfe. Und damit auch mehr Klagen über sie in der Landwirtschaft.

© Holger Hollemann/dpa

Naturschutz: Warum ein Wolf so schwer zu töten ist

Mehr Rudel, mehr Schäden - Die Regierung will den Abschuss der Tiere erleichtern. Doch auch mit neuen Gesetzen wird dies eine Ausnahme bleiben. Eine Analyse.

Im Märchen frisst der Wolf die Großmutter und die sieben Geißlein. In der Wirklichkeit gehören beide nicht zu seinem Speiseplan. Die Großmutter gar nicht und die „Geißlein“ zu weniger als einem Prozent. Der Wolf ernährt sich zu über 95 Prozent von Rehen, Rothirschen und Wildschweinen. Dennoch werden immer wieder Weidetiere von Wölfen gerissen. Über seine Rückkehr nach Deutschland freut sich deshalb nicht jeder. Gerade die Landwirte fürchten um ihren Viehbestand.

Bundesumweltministerin Svenja Schulze (SPD) will deshalb den Abschuss erleichtern. Ihr Ziel sei eine entsprechende Änderung des Naturschutzgesetzes, sagte Schulze kürzlich. „Wenn Wölfe mehrfach Schutzzäune überwinden oder Menschen zu nahe kommen, muss man sie auch abschießen dürfen. Das will ich mit einer ,Lex Wolf‘ klarstellen.“ Ein Wolf soll demnach künftig bereits dann geschossen werden dürfen, wenn er „ernste landwirtschaftliche Schäden“ verursacht. Bislang ist von „erheblichem Schaden“ die Rede.

Die steigenden Populationszahlen machen diese Sorge einerseits verständlich: Nachdem der Wolf vor ca. 150 Jahren in Deutschland ausgerottet wurde, wurden im Jahr 2000 erstmalig wieder Wolfswelpen in Freiheit geboren. 18 Jahre später, im November 2018, leben in Deutschland bereits 73 Wolfsrudel und 30 Paare. Teilweise wird von einer Wachstumsrate der Population von 25 bis 30 Prozent ausgegangen. Die steigende Anzahl von Wölfen hat allerdings nur bedingt etwas mit dem Tod von Weidetieren zu tun, denn die Erfahrung zeigt, dass nicht die Größe des Wolfsbestandes oder die Anzahl der Nutztiere in einem Gebiet entscheidend dafür ist, wie viele Tiere gerissen werden. Viel wichtiger ist, ob die Weidetiere gut oder schlecht geschützt werden.

Alle Regelungen schreiben vor: Ein Wolf darf leben

In gut begründeten Ausnahmefällen darf der Wolf nach der derzeitigen Rechtslage auch geschossen werden. Wann ist ein solcher Ausnahmefall eigentlich gegeben? Der Wolf ist eine besonders geschützte Art. Er steht unter dem völkerrechtlichen Schutz des Washingtoner Artenschutzabkommens und der Berner Konvention. Beide Abkommen gelten in Deutschland unmittelbar. Auf europarechtlicher Ebene ist der Wolf zusätzlich durch die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie geschützt. Auf nationaler Ebene ist das Bundesnaturschutzgesetz für den Umgang mit dem Wolf entscheidend. Alle Regelungen schreiben vor: Der Wolf darf grundsätzlich nicht getötet werden.

Wie fast immer im Recht gibt es zu diesem Grundsatz Ausnahmen. Das nationale Recht zählt sie konkret auf. Diese Aufzählung ist abschließend, es können also keine neuen Ausnahmegründe erfunden werden, dafür bräuchte es erst eine Änderung des Gesetzes. Die Tötung eines Wolfes ist unter anderem dann möglich, wenn das Tier einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden verursacht. Das allein reicht aber nicht. Denn, und das ist wichtig, eine Tötung setzt überdies voraus, dass es keine anderen zumutbaren Maßnahmen gibt, um den Wolf davon abzuhalten, den Schaden zu verursachen. Und selbst wenn auch dies nicht der Fall ist, darf sich durch die Tötung der Erhaltungszustand der gesamten Populationen nicht verschlechtern.

Alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um einen Wolf zu töten, so bestimmt es das Gesetz. Konkret bedeutet dies: Soll eine Ausnahmegenehmigung erlassen werden, muss zunächst genau dargelegt werden, dass der betroffene Wolf einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden angerichtet hat oder anrichten wird. Aber wann genau liegt ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden vor? Der Jurist weiß: „Es kommt drauf an...“ Die Anforderungen sind hoch. Der erhebliche Schaden muss sich auf den einzelnen Betrieb beziehen. Reißt ein Wolf Tiere unterschiedlicher Betriebe, wird oft kein erheblicher wirtschaftlicher Schaden für einen Einzelbetrieb festzustellen sein. Der Schaden muss zudem so erheblich sein, dass der Betrieb, so die Auffassung der Gerichte, nicht sinnvoll weitergeführt werden kann. Ein Betrieb mit vielen Nutztieren wird den Verlust einer größeren Zahl an Tieren eher akzeptieren müssen, als ein Betrieb, dessen Bestand von wenigen Tieren abhängt. Ob ein Schaden erheblich ist, ist daher immer eine Frage des Einzelfalls.

Ein Abschuss gefährdet den Erhalt noch nicht

Kommt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden eingetreten ist oder droht, ist es damit nicht getan. Denn es muss auch noch die zweite Voraussetzung erfüllt sein: Es darf keine anderen zumutbaren Maßnahmen geben, um den Betrieb zu schützen, als den Abschuss des Tieres. Wenn eine Herde auf zumutbare Weise geschützt werden kann, darf man den Wolf nicht töten, so das Gesetz. Hierzu zählen etwa Schutzhunde und Zäune. Erst dann, wenn diese Maßnahmen den Wolf trotzdem nicht abhalten, kann eine Abschussgenehmigung erteilt werden. Zwar gilt der Erhaltungszustand des Wolfes in Deutschland unter Experten (und dem Bundesumweltministerium) bislang als nicht gesichert (dies war die dritte Voraussetzung), dennoch sind sich die Gerichte weitestgehend einig, dass der Abschuss eines einzelnen Wolfes den Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtert. Sie sehen daher in dem fehlenden günstigen Erhaltungszustand kein Ausschlusskriterium für eine Tötung des Wolfes.

In jüngster Zeit wurden in Niedersachsen und Schleswig-Holstein Abschussgenehmigungen für einen einzelnen Wolf erteilt, weil ein zukünftiger erheblicher wirtschaftlicher Schaden durch diesen prognostiziert wurde. Der Eilantrag eines Vereins zum Schutz des Wolfes gegen die Genehmigung in Niedersachsen blieb erfolglos (Beschluss des OVG Lüneburg v. 22. Februar 2019, Az. 4 ME 48/19).

Der Schaden muss von besonderem Gewicht sein

Die Bundesländer machen daher von den Ausnahmemöglichkeiten in begründeten Einzelfällen Gebrauch. Einigen geht das jedoch nicht weit genug. Nachdem zunächst Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner (CDU) eine Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes zur Bestandsregulierung des Wolfes forderte, will nun auch die Bundesumweltministerin den Abschuss erleichtern. Voraussetzung für den Abschuss soll nicht länger ein „erheblicher wirtschaftlicher“ Schaden sein, sondern lediglich ein „ernster landwirtschaftlicher“ Schaden. Zwar kann Frau Schulze eine solche Änderung vornehmen, doch ob dadurch aber in der Praxis mehr Wölfe geschossen werden können, ist fraglich. Auch „ernste landwirtschaftliche Schäden“ sind nicht fest definiert. Es gibt keine Mindestzahl gerissener Tiere, ab der von einem solchen Schaden auszugehen ist. Auch das Wort „ernst“ muss daher ausgelegt werden. Dies darf nicht irgendwie geschehen, sondern mit Blick auf das strenge europäische Artenschutzrecht - und dieses schreibt vor, dass die Ausnahmegenehmigung zum Tötungsverbot nur in Einzelfällen greifen darf. Ein ernster Schaden kann daher nicht schon aufgrund eines einzelnen gerissenen Tieres angenommen werden. Der Schaden muss vielmehr von besonderem Gewicht sein, sonst würden die Vorgaben des europäischen Artenschutzrechtes missachtet. Möglicherweise liegt daher ein ernster Schaden erst dann vor, wenn er erheblich ist. Durch das einfache Austauschen der Wörter wäre daher womöglich nichts gewonnen. Kommt es tatsächlich zur Gesetzesänderung, werden die Gerichte hierüber entscheiden müssen.

Ohne das hohe Schutzniveau wäre der Wolf bald wieder ausgerottet

Der Wolf hat es schwer: Ist er verschwunden, wird seine vorangegangene Ausrottung bedauert, taucht er auf, droht ihm selbige gleich wieder. Ob ihm dies selbst oder den Gebrüdern Grimm zuzuschreiben ist, muss hier nicht diskutiert werden. Unabhängig von allen interessengeleiteten Debatten bietet das geltende Recht die Möglichkeit eines sinnvollen Umgangs mit dem Wolf. Die derzeitige Rechtslage stellt ihn unter einen besonderen Schutz. Gleichzeitig ermöglicht sie schon heute seinen Abschuss, wenn er erhebliche wirtschaftliche Schäden trotz Herdenschutzmaßnahmen verursacht. Das hohe Schutzniveau und die Möglichkeit hierzu

Einzelausnahmen zuzulassen, erscheint sinnvoll: ohne den hohen Schutz wäre der Wolf wohl bald wieder ausgerottet. Ohne die Möglichkeit des gezielten Abschusses eines „Problemwolfes“ aber auch, denn nur wenn die Belange betroffener Nutztierhalter ernst genommen werden, kann verhindert werden, dass der Wolf ohne rechtliche Einzelfallprüfung bei Nacht und Nebel getötet wird. Es bleibt zu hoffen, dass zumindest die juristische Ebene frei von Emotionen bleibt, um den Umgang mit dem Wolf sinnvoll zu regeln.

Die Autorin ist Rechtsanwältin in der auf Umweltrecht spezialisierten Kanzlei Geulen & Klinger in Berlin. Der Beitrag gibt ausschließlich ihre persönliche Auffassung wieder.

Karoline Borwieck

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