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Reise:   RECHT & REISE 

Busfahrt Ist im Reiseprospekt versprochen worden, dass in den Hafen einer bestimmten Stadt (hier: Stockholm) eingelaufen wird, so haben die Reisenden Ansprüche auf teilweise Erstattung des Reisepreises, wenn das Schiff 60 Kilometer vor der Stadt vor Anker geht und die Weiterfahrt mit einem Bus stattfindet. Im vorliegenden Fall mussten die Urlauber die Busfahrt sogar bezahlen, und sie wurden nach nicht einmal vier Stunden Aufenthalt in Stockholm wieder zum Schiff zurückgebracht, wo ihnen nur wenige Stunden Zeit zum Schlafen verblieben, wenn sie sich am nächsten Tag um 7 Uhr erneut auf die Busfahrt begeben wollten, um Stockholm ein weiteres Mal für wenige Stunden zu erkunden und wieder mit dem Bus zurückzufahren.

Busfahrt Ist im Reiseprospekt versprochen worden, dass in den Hafen einer bestimmten Stadt (hier: Stockholm) eingelaufen wird, so haben die Reisenden Ansprüche auf teilweise Erstattung des Reisepreises, wenn das Schiff 60 Kilometer vor der Stadt vor Anker geht und die Weiterfahrt mit einem Bus stattfindet. Im vorliegenden Fall mussten die Urlauber die Busfahrt sogar bezahlen, und sie wurden nach nicht einmal vier Stunden Aufenthalt in Stockholm wieder zum Schiff zurückgebracht, wo ihnen nur wenige Stunden Zeit zum Schlafen verblieben, wenn sie sich am nächsten Tag um 7 Uhr erneut auf die Busfahrt begeben wollten, um Stockholm ein weiteres Mal für wenige Stunden zu erkunden und wieder mit dem Bus zurückzufahren. Das Gericht erkannte auf eine Preisminderung von immerhin 25 Prozent an. (Amtsgericht München, AZ: 262 C 1373/09)

Bruchlandung Macht eine Frau auf einem Bauernhof Urlaub und klettert sie dabei auch auf den Heuboden (hier, um den frisch geworfenen Nachwuchs der Hofkatze zu betrachten), so kann sie vom Hofbesitzer Schadenersatz verlangen, wenn sie beim Heruntersteigen mit der Leiter ausrutscht und sich einen Fersenbeinbruch zuzieht. (Hier sprach das Oberlandesgericht Nürnberg der Urlauberin den Ersatz deshalb zu, weil der Hofbesitzer darauf hätte achten müssen, dass die – frei zugängliche – Leiter befestigt war. Allerdings stufte das Gericht das Mitverschulden der Frau erheblich höher als die Nachlässigkeit des Bauern ein und sprach ihr nur ein Drittel ihres Schadensbetrages zu.) (AZ: 3 U 1274/08)

Massage im Hamam Bei einer Massage in einem Hamam erlitt ein Pauschalurlauber einen Rippenbruch. Weil der Besuch des türkischen Bades vom Reiseveranstalter im Rahmen eines Ausflugs organisiert worden war, verlangte der Verletzte Schadenersatz und Schmerzensgeld von ihm – vergeblich. Er müsse die Forderung gegen den Masseur beziehungsweise den Badbetreiber selbst durchsetzen. Der Organisations- und Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters umfasse nicht die Sicherheit innerhalb von Ausflugszielen. (Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 129/05)

Schlechtes Wetter auf den Seychellen Ein Reisender kann keine nachträgliche Preisminderung für seinen Urlaub (hier auf einer Seychellen-Insel) vom Veranstalter verlangen, wenn die Wellen am Strand wegen schlechten Wetters zu hoch gewesen sind, um zu baden und zu schnorcheln. Damit habe sich lediglich ein natürliches Risiko von Meer und Wetter verwirklicht, das vom Reisenden grundsätzlich hingenommen werden müsse, so das Landgericht Hannover. Kein Reiseveranstalter habe einen Einfluss auf Naturereignisse wie schlechtes Wetter und werde darauf bezogen kein „Erbringer der Leistung“. (AZ: 1 O 209/07) büs

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