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Der EGMR in Straßburg

© Reuters/Vincent Kessler

Europäischer Menschenrechtsgerichtshof: Klage gegen Abtreibungsverbot in Polen abgewiesen

Acht Frauen wollten als Opfer einer Menschenrechtsverletzung anerkannt werden. Die Richter fanden dies „zu abstrakt“.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Klage von acht Frauen gegen eine Einschränkung des Rechts auf Abtreibung in Polen abgewiesen. Die Frauen beklagten insbesondere, dass ihnen der Zugang zu legalen Schwangerschaftsabbrüchen auch bei Komplikationen verwehrt werde.

Die Richter kritisierten in ihrem Urteil vom Donnerstag das Fehlen medizinischer Nachweise. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Folge der Gesetzesänderung in der Zukunft liege und damit zu abstrakt sei, um die Frauen als Opfer im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention anzuerkennen.

EU-Parlament: Polnisches Abtreibungsverbot forderte bereits Todesopfer

Das Verfassungsgericht in Polen hatte 2022 das Recht auf Abtreibung eingeschränkt. Seither sind Schwangerschaftsabbrüche in der Regel illegal. Laut EU-Parlament kamen in der Folge mehrere Frauen ums Leben, weil ein Abbruch nötig gewesen wäre. Seit 2021 sind mehr als 1000 Klagen gegen das Abtreibungsverbot beim EGMR eingegangen, über die das Gericht noch entscheiden muss.

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Im aktuellen Fall haben acht polnische Frauen, die zwischen 1980 und 1993 geboren wurden, Klage eingereicht. Zwei der Frauen gaben an, an Krankheiten zu leiden, die ein erhöhtes Risiko für Fehlbildungen mit sich bringen.

Zwei andere waren schwanger und befürchteten Komplikationen. Die restlichen Klägerinnen hatten Sorge, dass ihnen im Falle einer schweren Anomalie beim Fötus eine angemessene medizinische Versorgung verweigert würde.

Die Klägerinnen erklärten, dass sie potenzielle Opfer der Gesetzesänderung seien, da sie nun gezwungen seien, Schwangerschaften auch im Falle von Komplikationen bis zum Ende auszutragen.

Die sieben Richter aus Polen, Slowenien, der Slowakei, Montenegro, Italien, San Marino und Schweden erklärten, Kläger könnten nur unter „außergewöhnlichen Umständen“ behaupten, Opfer einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention zu sein, wenn die Gefahr in der Zukunft liege. (epd)

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