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Kabellos, kostenlos? Kaum ist Mutti mal einen Moment aus der Küche, schon macht die Brut das Internet unsicher – und Mutti mitunter arm.

© dpa

Gefahren bei der Wlan-Nutzung: Im Netz ohne doppelten Boden

Wer haftet dafür, wenn über einen Wlan-Internetzugang illegal Daten herunter geladen werden? Der Anbieter oder der Verursacher? Haften Eltern für ihre Kinder? – Eine pauschale Rechtsgrundlage gibt es nicht.

Messer, Schere, Gabel, Licht... und das Internet sind für Kinder nur bedingt geeignet. Doch auch für Erwachsene kann das unbeschwerte Surfen im Netz zum Drahtseilakt werden. Etwa, wenn man plötzlich teure Abmahnungen für Musikdownloads erhält, die man noch nie gesehen, geschweige denn angehört hat.

Für Anbieter eines Wlan-Netzwerks hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Mai 2010 entschieden, dass sie nicht für Rechtsverstöße Dritter belangt werden können, wenn sie den Internetzugang beim Einrichten nach den technisch aktuellen Standards mit individuellem Passwort gesichert haben. In diesem Fall haften sie nicht dafür, dass Dritte unbefugt "von außen" über ihren Internetzugang illegal Musikdateien oder Filme herunterladen.

Anders sieht es bei Fällen "von innen" aus, etwa wenn minderjährige Kinder im Haushalt Zugriff auf den Internetzugang haben. Im konkreten Fall bekam eine Mutter Abmahnungen von einer Rechtsanwaltskanzlei, weil ihr 12-jähriger Sohn über eine Internettauschbörse rund 300 Lieder heruntergeladen hatte. "Eltern haften nicht grundsätzlich für ihre Kinder", erklärt Thomas Gramespacher, Rechtsanwalt und Herausgeber der Onlinepublikation "medien-internet-und-recht.de". Aber reicht es aus, wenn Eltern ihren Kindern einfach nur verbieten, etwas Illegales herunterzuladen?

Die aktuelle Rechtsprechung neige dazu, die elterliche Aufsichtspflicht weiter zu fassen. Dazu zählten Kindersicherungen wie Benutzerkonten, oder dass Eltern ihren Kindern beim Surfen "über die Schulter schauen".

Schwammige Kriterien

Bei Abmahnungen seien die Kriterien schwammig, meint er. Nach dem Urheberrechtsgesetz (§97 a Abs. 2) beschränkt sich die Summe "für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro". Im konkreten Fall sei es laut Gramespacher fraglich, ob es noch eine unerhebliche Rechtsverletzung sei, da in einer Internetbörse Dateien einer unbestimmten Anzahl von Nutzern zur Verfügung stünden. Hier sei es grundsätzlich fraglich, ob ein 12-jähriges Kind nicht besser kontrolliert werden müsste.

Völlig chancenlos sieht der Jurist die Betroffenen jedoch nicht: "Es ist schwierig, aber nicht aussichtslos." Im Falle einer Abmahnung rät er, erst einmal Ruhe zu bewahren, auf jeden Fall die Fristen zu beachten und sich sorgfältig und umfassend zu informieren, etwa bei einem Fachanwalt für IT-Recht. "Man muss sich letztlich als Betroffener abhängig vom konkreten Einzelfall auch fragen, wie weit man es durchfechten will." Die gegnerischen Anwaltskanzleien hätten die finanziellen Mittel, um einen Rechtsstreit auch über mehrere Gerichtsinstanzen durchzuhalten. Im Zweifel zahle man am Ende drauf. "Aber gar nicht auf die Abmahnung zu reagieren, ist falsch."

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