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Lesermeinung: Brief-Mix: Schwere Sprache

Grammatikregeln aufgehoben? Die Rechtschreibreform ist nun geschehen.

Grammatikregeln aufgehoben? Die Rechtschreibreform ist nun geschehen. Wie ein kluger Mensch sagte, ist es egal, ob man nach der alten oder neuen Reform falsch schreibt. Hat es gleichzeitig eine Grammatikreform gegeben? Mir fällt nämlich immer mehr auf, dass die Substantive ihre Endungen verloren haben. Beispiele: „Der ganze Rilke“, oder „Der Kanzler lebt mit Hund, Katze und zwei Kinder“. Nun könnten dieses Schreibfehler sein, aber gleichzeitig höre ich in Fernsehberichten: „Mit dem Präsident“. Dieser Wegfall der Endungen wiederholt sich immer öfter. Daher meine Frage, sind die Grammatikregeln abgeschafft oder ist es inzwischen egal, ob man nach der alten oder neuen oder einer eigenen Grammatik falsch spricht? Ulrich Buchholz, Brandenburg/Havel Pisa ist überall Einige Grundregeln: Ein Wort wird nicht immer so geschrieben, wie man es spricht; und die Zuordnung manch einer Zahl will wohl überlegt sein. Im aktuellen Reisekatalog der hoch gelobten Wochenzeitung „Die Zeit“ wird, in Zusammenarbeit mit der in Potsdam angesiedelten Tourismus-Marketing Brandenburg GmbH (TMB), eine „Super-Deluxe-vier-Tage-drei-Nächte-Potsdam-Reise“ angeboten. Unter anderem mit Sektempfängen, Begrüßung durch den Generaldirektor der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten und, las but not least, mit dem Besuch der großartigen Schlössernacht. Echt Klasse! Nur passt dann nicht ins Bild, dass die Experten aus der Nikolaikirche eine „Nikoleikirche“ machen. Oder dass in den Jahren 1913 bis 1917 erbaute Schloss Cecilienhof in das 19. Jahrhundert eingeordnet wurde. Potsdam? Nein, Pisa lässt grüßen! Peter Runge, Odenwald Wer schützt uns vor Paragraphen- und Rechtsvorschriftenerzeugern? Diese Leute bringen in ihren eigenen Erläuterungen zu noch so kleinen Vorschriften, sagenhafte Kürzungen und Unklarheiten unter. Beispiel: Im Gesetz „Hartz IV“ werden die Leistungen für die erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen wie folgt vollkommen „deutlich“ und jedem Menschen verständlich erklärt: „§ 16 Leistungen zur Eingliederung (1) Als Leistungen zur Eingliederung kann die Agentur für Arbeit alle im Dritten Kapitel, im Ersten bis Siebten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels sowie die im Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421g, 421i, 421k und 421l des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen ...“. Damit ist alles klar. Man muss sich das Ganze auf der Zunge zergehen lassen. Wolfgang Hayn, Potsdam

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