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Politik: „Angriff auf das Prinzip der Gleichheit“

Berlin - Es ist nur ein kleiner Absatz im Sozialgerichtsgesetz, aber für manchen Kläger kann er existenziell bedeutsam werden – etwa wenn es um die Anerkennung einer berufsbedingten Krankheit und damit verbundene Rentenzahlungen geht. Paragraf 109 garantiert, dass ein Sozialgericht dann nicht nur Gutachter der Berufsgenossenschaften, sondern auf Antrag auch einen vom Kläger benannten Arzt „gutachtlich hören“ muss.

Berlin - Es ist nur ein kleiner Absatz im Sozialgerichtsgesetz, aber für manchen Kläger kann er existenziell bedeutsam werden – etwa wenn es um die Anerkennung einer berufsbedingten Krankheit und damit verbundene Rentenzahlungen geht. Paragraf 109 garantiert, dass ein Sozialgericht dann nicht nur Gutachter der Berufsgenossenschaften, sondern auf Antrag auch einen vom Kläger benannten Arzt „gutachtlich hören“ muss. Dies führe nur zu Verschleppungen, meinen die Bundesländer Hamburg und Niedersachsen und fordern die Abschaffung. Experten und Betroffene wehren sich dagegen.

So etwa die Initiative kritischer Umweltgeschädigter (IKU). „In nahezu allen Fällen von Anerkennung einer Berufskrankheit vor dem Sozialgericht“ sei ein Gutachten im Rahmen des § 109 dafür verantwortlich gewesen, sagt IKU-Vorstand Peter Röder. Die Pläne der Länder seien ein „Angriff auf das Gleichheitsprinzip“. Da Berufsgenossenschafts-Gutachter ihren Auftraggebern oft sehr nahe stünden, werde die Anerkennungsrate berufsbedingter Krankheiten „erheblich sinken“. Bisher liege sie bei rund fünf Prozent.

„Angesichts der Ohnmacht, die viele gegenüber der Sozialverwaltung empfinden ist der Paragraf ein sehr sinnvolles Instrument“, meint auch Sozialrichter Jürgen Borchert. Die Abschaffung würde „das Rechtsempfinden vieler Betroffener verletzen“, warnt der zeitweilige Berater von Hessens Ministerpräsident Roland Koch.

Dass das Recht, einen eigenen Gutachter mitzubringen, Verfahren verzögere oder teurer mache, sei „bloße Behauptung“, sagt auch Jerzy Montag (Grüne). Gutachter könnten beim Verdacht bloßer Verfahrensverschleppung abgelehnt, die Kostenübernahme könne verweigert werden. „Mit der jetzigen Vorschrift werden keineswegs Gutachter unbegrenzt auf Staatskosten angehört.“ Er sei „vehement“ gegen die Abschaffung des Paragrafen, weil sie einseitig die Position des Klägers schwächen würde, sagt Montag.

Natürlich verzögerten sich manche Verfahren durch das Recht der Kläger, eigene Gutachter zu benennen, räumt der Vizepräsident des hessischen Landessozialgerichts, Gerhard Dalichau ein. Oft würden wenig routinierte Experten mitgebracht, manchmal handle es sich um Gefälligkeitsgutachten. Doch es gehe um die „Frage der fairen Verteidigung“. Daher seien die Pläne abzulehnen.

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