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Politik: Bundesrichter nennt Hartz-Reform teils verfassungswidrig „Arbeitszwang mit Grundgesetz nicht vereinbar“

Berlin. Gegen die Reformpläne bei der Arbeitslosen- und Sozialhilfe regt sich weiter Widerstand.

Berlin. Gegen die Reformpläne bei der Arbeitslosen- und Sozialhilfe regt sich weiter Widerstand. Uwe Berlit, Richter am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig und Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristen, hat in einem Papier verfassungsrechtliche Bedenken sowohl gegen den Entwurf von Bundeswirtschaftsminister Wolfgang Clement (SPD) als auch gegen das hessische Modell von Ministerpräsident Roland Koch (CDU) angemeldet. Laut Berlit besteht in beiden Gesetzesvorlagen eine „Asymmetrie zwischen Fordern und Fördern“ zu Lasten der Hilfeempfänger. Bei der vorgesehenen Vermittlung in eine Tätigkeit bestehe ein zu hohes Maß an Zwang, das mit dem Grundgesetzgebot der Vertragsfreiheit (Artikel 2) und dem Verbot der Zwangsarbeit (Artikel 12) kollidiere.

Die Unions-Länder Hessen, Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen kündigten an, Clements Entwurf (Hartz IV) im Bundesrat abzulehnen und stattdessen das hessische Modell zur Sozialhilfereform einzubringen. Hartz IV gehe nicht weit genug, weil der finanzielle Druck auf Sozialhilfeempfänger, eine angebotene Arbeit anzunehmen, zu gering sei. Die Kürzungen bei Arbeitsverweigerungen reichten zudem nicht aus, so das hessische Sozialministerium.

Berlit kritisiert die im Regierungsentwurf vorgesehene Eingliederungsvereinbarung, die Hilfeempfänger mit der Arbeitsverwaltung abschließen müssen, wollen sie eine Leistungskürzung vermeiden. Damit entstehe ein „Zwang zur rechtsgeschäftlichen Selbstunterwerfung“, der gegen das Gebot der Vertragsfreiheit verstoße. Für Berlit ist der Hilfeempfänger zu sehr davon abhängig, wie fähig sein „Fallmanager“ in der Arbeitsverwaltung tatsächlich ist. Nach dem Gesetzentwurf seien auch „objektiv willkürliche, fachlich sinnwidrige“ Eingliederungsangebote möglich oder solche Arbeiten, die Eigenplanungen der Hilfeempfänger „konterkarieren“. Die Betroffenen hätten „keinen wirksamen Schutz“ vor „unqualifizierten, überforderten oder gar böswilligen Fallmanagern“. Berlit bemängelt auch die Sanktionsregelungen bei unzureichender Arbeitsbereitschaft oder Mitwirkung der Hilfeempfänger. Vor allem für Jugendliche sind diese nach Ansicht des Bundesrichters zu strikt.

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