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Potenzmittel als Hilfe. Aber nicht von den Kassen bezahlt.

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Bundessozialgericht: Eine Frage des Fühlens

Auch Behinderte haben kein Recht auf eine bezahlte Erektion, urteilt das Bundessozialgericht – und verweigert die Erstattung für Potenzmittel.

Auch Menschen mit Behinderungen können sich von Krankenkassen keine Mittel ersetzen lassen, bei denen nur die „Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht“. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Dienstag im Fall eines an Multipler Sklerose erkrankten Mannes entschieden, der sich die Kosten für ein Potenzmittel ersetzen lassen wollte. Es gibt kein einklagbares Recht auf eine Erektion, entschieden die Richter: Die Behandlung der erektilen Dysfunktion mit dem Medikament Cialis unterfalle nicht dem Leistungskatalog der Krankenversicherung. Daran ändere auch das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes und die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nichts. Dass der Ausschluss bestimmter Leistungen auch Behinderte treffe, sei wegen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers „noch gerechtfertigt“, heißt es in dem Urteil.

Der Kläger, Jahrgang 1961, leidet an fortschreitender MS. Um seine Erektionsstörungen zu behandeln, kaufte er sich das Mittel Cialis, ein Standardtherapeutikum bei Erektionsstörungen. Das Medikament hemmt ein Enzym, das für den Abbau der Erektion zuständig ist, ähnlich wie Viagra, aber mit länger anhaltender Wirkung. 2007 beantragte der Kläger bei seiner Kasse, sie möge die Kosten übernehmen. Die wies ihn ab, und auch vor den Gerichten scheiterte der Mann bisher. Dem Landessozialgericht zufolge sei die Erstattung der Kosten in verfassungsgemäßer Weise vom deutschen Gesetzgeber ausgeschlossen worden.

Es war nicht der erste Fall, den das BSG in Sachen Potenzmittel zu entscheiden hatte. Zum ersten Mal aber hatte sich ein Kläger ausdrücklich auf seine Rechte als Behinderter berufen. Er brauche das Mittel wegen seiner chronischen Erkrankung, hatte der Kläger geltend gemacht. Der Leistungsausschluss sei deshalb auf ihn unanwendbar. Wäre der Mann damit durchgedrungen, hätten die Kassen ihre Praxis überdenken und Behinderte möglicherweise auch in anderen Bereichen besserstellen müssen.

Seit der Gesundheitsreform von 2004 werden Medikamente nicht mehr bezahlt, wenn es nur um Wohlgefühle geht. So nimmt das Gesetz neben Potenzmitteln etwa Appetitzügler, Haarwuchsmittel oder Medikamente zur Raucherentwöhnung aus. Die UN-Konvention sei in Teilen zu unbestimmt, damit sich daran etwas ändere und der Kläger sich erfolgreich auf sie berufen könne, urteilten die Bundesrichter nun. Und der anwendbare Teil gehe nicht über ohnehin geltende Diskriminierungsverbote hinaus.

Die Richter betonten, der Leistungsausschluss sei für alle Betroffenen gleich. Der Gesetzgeber verletze seinen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er „angesichts der beschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit“ solche Leistungen ausschließe, die der Lebensqualität „jenseits lebensbedrohlicher Zustände“ dienten. Dies gelte erst recht in Bereichen, bei denen „die Übergänge zwischen krankhaften und nicht krankhaften Zuständen maßgeblich vom subjektiven Empfinden“ abhängen könnten.

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