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Das neue Gesetz: Gentests an Embryonen nur in Ausnahmen

Die Zulassung von Gentests an Embryonen ist kein Automatismus, sondern bleibt die Ausnahme.

Wenn die Nachkommen eines Paares „eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine schwerwiegende Erbkrankheit“ haben oder eine genetische Schädigung beziehungsweise eine Abweichung in den Chromosomen dazu führen würde, dass die Schwangerschaft mit einer Fehl- oder Totgeburt endet, darf die Präimplantationsdiagnostik (PID) angewendet werden. Das gilt auch für Krankheiten, die erst im höheren Lebensalter auftreten, oder für genetische Dispositionen, die die Möglichkeit einer Erkrankung beinhalten, wie etwa das Brustkrebs-Gen. Für eine Untersuchung auf das Down-Syndrom soll die PID nicht zulässig sein. Allerdings steht in den allgemeinen Begründungen des Gesetzes der Satz: „Das Gesetz verzichtet bewusst auf eine Auflistung von Krankheiten als Indikation für eine PID. Die Entscheidung, in welchen eng definierten Fällen eine PID durchgeführt werden

kann, obliegt dem verantwortlich handelnden Arzt und dem Votum der Ethik-Kommission. Über jeden Fall wird einzeln entschieden.“ Die Gentests dürfen nur an lizenzierten Zentren vorgenommen werden. Alle vier Jahre soll die Bundesregierung einen Erfahrungsbericht vorlegen. Wörtlich heißt es zudem: „Das Nichtimplantieren eines geschädigten Embryos wird auch nach einer begrenzten Zulassung der PID für viele Ärzte und Eltern eine Frage des Gewissens bleiben.“

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