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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.

© IMAGO

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR): Redefreiheit für Gegner der Abtreibung

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) rügt deutsche Urteile, die Abtreibungsgegnern Demonstrationen vor Abtreibungskliniken verbieten.

Die Urteile gegen einen deutschen Abtreibungsgegner, der Ärzte, die solche Eingriffe vornehmen, auf Flugblättern mit dem Holocaust in Verbindung gebracht hat, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am Donnerstag, die Bundesrepublik müsse einen 64 Jahre alten Mann aus Baden-Württemberg mit rund 14 000 Euro entschädigen, die dieser für die Gerichtsverfahren gegen sich zahlen musste. Die hiesige Justiz hatte ihm untersagt, Flugblätter gegen Abtreibung zu verteilen und Namen behandelnder Ärzte aus seiner Webseite „babycaust.de“ zu veröffentlichen. Der EGMR stellte nun eine Verletzung von Artikel zehn der Menschenrechtskonvention fest, der Meinungsfreiheit.

Der Mann hatte im Juli 2005 in der Nähe einer Klinik, in der Embryonen abgetrieben wurden, Flugblätter verteilt. Auf der Vorderseite standen die Namen von zwei dort tätigen Ärzten, dazu war von „rechtswidrigen Abtreibungen“ die Rede. In kleiner Schrift darunter stand, dass diese in Deutschland allerdings „erlaubt und nicht unter Strafe gestellt“ seien. Auf der Rückseite folgte der Hinweis auf den Holocaust: „Die Ermordung der Menschen in Auschwitz war rechtswidrig, aber der moralisch verkommene NS-Staat hatte den Mord an den unschuldigen Menschen erlaubt und nicht unter Strafe gestellt.“

Das Gericht bestätigte das Kopftuchverbot in Frankreich

Der EGMR konnte, anders als die deutschen Gerichte, nicht daraus schließen, der Mann habe die Ärzte mit dem Nazi-Regime gleichstellen wollen. Vielmehr sei es ihm darum gegangen, Aufmerksamkeit dafür zu erzeugen, dass sich „Recht und Moral unterscheiden können“. Die deutschen Gerichte hätten zudem die Zusammenhänge nicht ausreichend untersucht, in denen die Namen auf der Webseite des Beschwerdeführers gelistet gewesen seien.

In einem zweiten Urteil billigte der EGMR das französische Kopftuchverbot für eine Muslima, die ihr Tuch als Angestellte in einem Krankenhaus nicht ablegen wollte. Die Richter verwiesen dazu auf Frankreichs Verfassung, laut der der Staat säkular ist und Religionen gleichermaßen achtet.

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