zum Hauptinhalt
Höchststrafe. Auf Mord steht Lebenslang. Die Gerichte machen nur selten eine Ausnahme.

© dpa

Gerechtigkeit und Strafe: Wer sterben will, kann schlecht ermordet werden

Die Justiz urteilt über Fälle, in denen sich Opfer und Täter zum Mord verabreden. Das muss bestraft werden - aber nicht mit Lebenslang. Ein Kommentar

Ein Kommentar von Jost Müller-Neuhof

Die dunkle Faszination für das Verbrechen erweist sich nicht zuletzt darin, dass die Rechtsordnung zuweilen daran schier verzweifelt, wie es richtig zu bestrafen ist. Paradebeispiele sind die Tötungsdelikte wie Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen und übrigens auch der nach wie vor grundsätzlich strafbare Schwangerschaftsabbruch. Wie die Justiz hier scheitert, war jetzt wieder am Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu beobachten, der ein Mordurteil gegen einen früheren Kriminalbeamten aus Sachsen aufgehoben hat.

Dass ein Getöteter dringend getötet werden will, kommt gelegentlich vor, und wird als Tötung auf Verlangen mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft. Aber wie geht man damit um, wenn jemand dabei alle Merkmale erfüllt, die einen echten Mord ausmachen? Dann droht unweigerlich lebenslange Haft. Das vermeintliche Paradox ist mit dem Fall des „Kannibalen von Rotenburg“ vor 14 Jahren Wirklichkeit geworden, ein bescheiden-freundlicher Ex-Berufssoldat, der heute im Gefangenenchor singt und keinen Gottesdienst verpasst. Sein Opfer hatte sich ihm angedient und gebeten, ausgelöscht und verspeist zu werden. Schon damals war klar, dass es nicht bei diesem Fall bleiben würde. Mehrere Todessüchtige hatten sich dem Mann angeboten. Das Internet macht’s möglich.

Der sächsische Ex-Polizist hatte ebenfalls die Leiche eines Freiwilligen zerstückelt, das Landgericht befand auf Mord, nicht auf Totschlag, weil er sich Lustgewinn versprochen habe. „Befriedigung des Geschlechtstriebs“, ein Mordmerkmal. Aber dem Gericht war die Folge nicht geheuer, also reduzierte es die an sich zwingende Mindeststrafe, die zugleich die Höchststrafe ist. Ergebnis: acht Jahre. Das machte der BGH nicht mit. Er hatte es schon bei dem „Kannibalen“ nicht mitgemacht, bei dem die Vorinstanz wegen der besonderen Umstände der Tat nur auf Totschlag erkannte. Etwas, das wie Mord aussieht, meinen die Bundesrichter wohl, müsse auch als Mord bestraft werden. Selbst wenn der Ermordete gern ermordet werden wollte. Nun wird der Fall neu aufgerollt. Möglicherweise Glück für den Angeklagten: Der BGH schloss nicht aus, dass sich das Opfer selbst getötet hat. Damit kann es sogar noch einen Freispruch geben.

Es bleibt eine deutliche Unwucht im Getriebe der Sanktionen. Lebenslang ist die falsche Strafe für Menschen, die Menschen töten, nachdem diese sie darum gebeten haben. Justizminister Heiko Maas plant, den Mordparagrafen zu reformieren. Künftig soll es mildere Morde geben, etwa wenn ein Täter aus Verzweiflung handelt, selbst Misshandlungen über sich ergehen lassen musste oder von „heftigen Gemütsbewegungen“ getrieben wurde. Ob solche Mordverabredungen darunter fallen, ist offen. Das Recht könnte ungerecht bleiben, auch nach der Reform.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false