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Politik: Hartz IV: Kontoauszüge sind nicht tabu

Kassel - Arbeitslose müssen ihre Kontoauszüge vorlegen, um Hartz-IV-Leistungen bekommen zu können. Tun sie das nicht, darf ihnen das Arbeitslosengeld II wegen fehlender Mitwirkung gestrichen werden.

Kassel - Arbeitslose müssen ihre Kontoauszüge vorlegen, um Hartz-IV-Leistungen bekommen zu können. Tun sie das nicht, darf ihnen das Arbeitslosengeld II wegen fehlender Mitwirkung gestrichen werden. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) am Freitag. Die Kasseler Richter befanden jedoch, dass die Auszüge teilweise geschwärzt werden könnten: Die Arbeitslosen dürften Zahlungsempfänger unkenntlich machen, um sensible Informationen etwa über ihre Mitgliedschaft in Parteien oder Religionsgemeinschaften zu schützen. Die überwiesenen Summen müssten aber ebenso wie sämtliche Einnahmen vollständig aus den Unterlagen hervorgehen, urteilten die Richter.

Deutschlands oberste Sozialrichter erklärten es für rechtmäßig, wenn Jobcenter von allen Antragstellern Kontoauszüge verlangen würden – und das nicht nur beim ersten Antrag auf Arbeitslosengeld II. „Die Vorlage muss auch nicht auf konkrete Verdachtsfälle beschränkt bleiben“, sagte Senatsvorsitzender Peter Udsching.

Das BSG wies damit die Klage eines 43 Jahre alten Münchners zurück, der sich geweigert hatte, seine Kontoauszüge offen zu legen. Die Forderung des Jobcenters sei „unangemessen und unverhältnismäßig“, da er bereits 13 Monate lang Leistungen bezogen habe und sich seine finanziellen Verhältnisse nicht geändert hätten, hatte der Kläger erklärt. Der Senat sah jedoch eine „grundsätzliche Pflicht“ zur Vorlage von Kontoauszügen, Kontoübersicht und Lohnsteuerkarte (Az.: B 14 AS 45/07 R). ddp

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