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Anhänger der „Identitären Bewegung“ demonstrierten 2017 in Berlin. (Archivfoto)

© dpa / Paul Zinken

Klage gescheitert: Verfassungsschutz darf Identitäre Bewegung weiter beobachten

Die als rechtsextrem geltende Organisation klagte, weil der Verfassungsschutz sie als Verdachtsfall beobachtet. Doch das Gericht sieht verfassungsfeindliche Bestrebungen.

Der Verfassungsschutz darf die „Identitäre Bewegung Deutschland“ einem Urteil zufolge als Verdachtsfall beobachten. Gegebenenfalls dürfe er die als Verein verfasste Organisation zudem auch als „gesichert“ rechtsextremistisch behandeln, erklärte das Verwaltungsgericht Köln am Donnerstag, nachdem es über eine Klage der Bewegung entschieden und diese abgewiesen hatte. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz mit Sitz in Köln hatte 2016 erklärt, dass es die Identitäre Bewegung als sogenannten Verdachtsfall beobachte. Es lägen Anhaltspunkte für rechtsextremistische Bestrebungen vor, hieß es im damaligen Verfassungsschutzbericht.

Auch im neuesten Verfassungsschutzbericht 2021 taucht die Organisation auf – im Kapitel über rechtsextremistische Akteure der Neuen Rechten und Verdachtsfälle.

Mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht hatte sich die Identitäre Bewegung den Angaben zufolge gegen die Beobachtung und die öffentliche Bezeichnung als extremistisch wehren wollen. Sie argumentierte nach Gerichtsangaben, dass ihr Konzept einer „ethnokulturellen Identität“ nicht im Widerspruch zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik stehe.

Das Gericht sieht verfassungsfeindliche Bestrebungen

Das Gericht folgte dem aber nicht. Es gebe tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen, hieß es. Das Konzept der „ethnokulturellen Identität“ sei mit dem Volksbegriff des Grundgesetzes unvereinbar, der allein an die Staatsangehörigkeit anknüpfe.

Darüber hinaus komme in der „massiven ausländerfeindlichen Agitation“ der Bewegung „eine Missachtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte zum Ausdruck, insbesondere der Menschenwürde und des Diskriminierungsverbots“. Aussagen wie „Remigration“ oder „Bevölkerungsaustausch stoppen“ seien ausländer- und islamfeindlich.

Gegen das Urteil können Anträge auf Zulassung einer Berufung gestellt werden. Darüber müsste dann das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden. (dpa)

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