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© Thilo Rückeis

Ein SPRUCH: Kunst im Bunker

Nach einem Urteil können Museen Schadensersatz verlangen, wenn Besucher Kunstwerke abfotografieren und ins Internet stellen, etwa bei Wikipedia. Ein Kommentar.

Ein Kommentar von Jost Müller-Neuhof

Der Bundesgerichtshof hat dem schon länger währenden Streit zwischen Urhebern und digitalen Vervielfältigern ein weiteres Kapitel hinzugefügt. Nach seinem jüngsten Urteil können Museen Unterlassung und Schadensersatz verlangen, wenn Besucher Kunstwerke aus der Ausstellung oder Katalogen abfotografieren und ins Internet stellen. Diese Haltung überzeugt, soweit Berechtigte damit individuelle Ansprüche schützen. Nur hatte sich der Streit an einem vor mehr als 150 Jahren entstandenen Porträt des Komponisten Richard Wagner entzündet. Rechtlich gilt das Werk als „gemeinfrei“, da der Urheberschutz nach 70 Jahren ausläuft.

Auf der einen Seite standen die Betreiber des Online-Lexikons Wikipedia, die das Wagner-Porträt ihrer Datenbank „Wikimedia Commons“ einverleibt hatten. Auf der anderen das Mannheimer Reiss-Engelhorn-Museum, dessen Kulturhüter sich daran stießen, dass „ihr“ Wagner im Ausland plötzlich auf Merchandising-Produkten zu sehen war und sich zudem noch weitere Ausstellungsstücke bei „Wikimedia Commons“ fanden. Das freie weltweite Wissen gegen die Bewahrer deutscher Künste: Kann das gutgehen?

Bei selbst fotografierten Exponaten kommen Zweifel

Eher nicht. Soweit Bilder aus den eigenen Reiss-Engelhorn-Katalogen eingescannt und hochgeladen wurden, mag man die Ansicht der Richter nachvollziehen. Distanz, Blickwinkel, Belichtung – da hat der Fotograf mit dem alten Werk sein eigenes neues erschaffen und damit, wie die Richter formulieren, das „erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung“ erreicht. Wer das nutzen will, hat um Erlaubnis zu bitten.

Bei selbst fotografierten Exponaten kommen Zweifel. Hier berief sich das Gericht auf das für alle Besucher geltende Kameraverbot, das durch Vorschriften der Benutzungsordnung und aushängende Piktogramme Bestandteil des Besichtigungsvertrags geworden sei. Der Wikipedia-Fotograf habe dagegen verstoßen. Das trifft zu, führt aber zu der Frage, ob solche Fotoverbote bei gemeinfreien Werken gerechtfertigt sind. Insbesondere, wenn es sich nicht um private Museen mit privaten Sammlungen handelt, sondern staatliche oder staatlich finanzierte Einrichtungen. Das museale Hausrecht wird mit der BGH-Methode zu einer de-facto-Verlängerung des Urheberschutzes und überträgt es auf die Aussteller, die dann nach eigenem Gusto bestimmen, ob und wann jemand fotografieren darf und was er dafür zahlen muss.

Weil Museen viel für Kunst und Allgemeinheit tun und Besucher mit ihren Fotohandys zuweilen nerven, kann man die Entscheidung begrüßen. Doch Museen sind keine Bunker, und alte Werke alter Meister haben das Recht, in Japan auf Tassen gedruckt zu werden. Irgendein Mittelweg muss hier noch gefunden werden, um Schöpfern und Abschöpfern ihre jeweilige Freiheit zu lassen.

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