zum Hauptinhalt

Politik: Stichwort Bankgeheimnis

Als Bankgeheimnis gilt die Verpflichtung eines Kreditinstitutes, die Bankbeziehungen und Vermögensverhältnisse ihrer Kunden gegenüber Dritten geheim zu halten. Das Bankgeheimnis gegenüber dem Finanzamt kennt allerdings in Deutschland einige Grenzen, die der Gesetzgeber und die Rechtsprechung gezogen haben.

Als Bankgeheimnis gilt die Verpflichtung eines Kreditinstitutes, die Bankbeziehungen und Vermögensverhältnisse ihrer Kunden gegenüber Dritten geheim zu halten. Das Bankgeheimnis gegenüber dem Finanzamt kennt allerdings in Deutschland einige Grenzen, die der Gesetzgeber und die Rechtsprechung gezogen haben. So verpflichtet beispielsweise das Kreditwesen-Gesetz die Banken, Millionenkredite anzuzeigen. Auch darf die Außenprüfung des Finanzamtes nach einer Entscheidung des niedersächsischen Finanzgerichts vom September 1998 Kontrollmitteilungen über bankinterne Konten anfertigen, die "Papierspuren" zu Kundenkonten aufweisen. Das Finanzamt hat dabei Sammelkonten der Bank im Auge, die dazu dienen können, Geschäftsvorteile der Kunden unterzubringen.

Das Schweizer Bankgeheimnis, das insbesondere die Eidgenossenschaft für viele ausländische Anleger attraktiv macht, geht in seiner jetzigen Form auf ein Gesetz aus dem Jahr 1934 zurück. Die Regelung sollte damals die Bankkunden, häufig Verfolgte des Nazi-Regimes, vor der Einsichtnahme durch den Staat schützen - was sowohl für die Eidgenossenschaft wie für andere Staaten galt. An diesem ehernen Schweizer Gesetz hat sich bis heute nichts geändert. Im Jahr 1984 hatten die Schweizer über die so genannten "Banken-Initiative" abzustimmen, die die Abschaffung des Bankgeheimnisses vorsah. Die Eidgenossen lehnten die Initiative ab. Allerdings gilt selbst das Schweizer Bankgeheimnis keineswegs unbeschränkt - den Strafverfolgungsbehörden ist in der Eidgenossenschaft eine Einsichtnahme in Bankakten erlaubt.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false