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Der Verfassungsschutzbericht 2012 wurde am 11.06.2013 in Berlin veröffentlicht.

© dpa

Verdacht reicht nicht aus: „Pro Köln“ darf nicht im Verfassungsschutzbericht genannt werden

Das Bundeswaltungsgericht hat entschieden, dass Organisationen nicht im Verfassungsschutzbericht auftauchen dürfen, die nur des Extremismus verdächtigt werden. Die Richter gaben damit einer Klage der „Bürgerbewegung pro Köln“ statt. Unantastbar ist dieses Urteil nicht.

Bloße Verdachtsfälle extremistischer Bestrebungen dürfen ab sofort nicht mehr im Verfassungsschutzbericht des Bundesinnenministeriums erscheinen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch entschieden. Die Richter gaben damit einer Klage der „Bürgerbewegung pro Köln“ statt, die sich an den Kommunalwahlen beteiligt und die seit 2004 mit einer Fraktion im Stadtrat vertreten ist. Sollten künftig Verdachtsfälle in den Bericht aufgenommen werden, müsste das Verfassungsschutzgesetz dafür ergänzt werden. Das Gericht stellte klar, dass dies zulässig wäre. „Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Gesetzgeber die zuständige Stelle zu einer Berichterstattung über bloße Verdachtsfälle ermächtigt hat und dass die tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen hinreichend gewichtig sind, um die Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten auch angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen zu rechtfertigen.“

Die anti-islamische „Bürgerbewegung pro Köln“ wurde in den auch im Internet veröffentlichten Verfassungsschutzberichten der Jahre 2008, 2009 und 2010 im Kapitel „Rechtsextremistische Bestrebungen und Verdachtsfälle“ und „Rechtsextremismus“ aufgeführt. Darin wird über das Bündnis „Städte gegen Islamisierung“ und über von der Bürgerbewegung organisierte Kongresse gegen den Bau von Moscheen und gegen „islamische Parallelgesellschaften“ berichtet. Der Text erwähnt auch, dass die Organisation unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehe und bezeichnet sie ausdrücklich als „Verdachtsfall“. Im kürzlich vorgestellten Bericht für 2012 ist von ihr nur noch im Zusammenhang mit der „Bürgerbewegung pro NRW“ die Rede.

Laut Gesetz dienen Verfassungsschutzberichte auch der „Aufklärung der Öffentlichkeit“ über „Bestrebungen und Tätigkeiten“ verfassungsfeindlicher Organisationen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht darin keine taugliche Grundlage, um Verdachtsfälle zu benennen. Der Verfassungsschutz dürfe die Vereinigung weiter beobachten und Informationen sammeln, ihre Aufnahme in den Bericht sei aber noch nicht zulässig. In den Vorinstanzen war die „Bürgerbewegung“ zunächst erfolglos geblieben, allerdings hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eine Revision zugelassen. Das Bundesinnenministerium kündigte an, den Bedenken des Gerichts „Rechnung tragen“ zu wollen.

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