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Der Zweite Senat beim Bundesverfassungsgericht mit Peter Müller, Doris König und Monika Hermanns (v.l.n.r.).

© Uli Deck/dpa

Wahl der Bundestagspräsidenten vor Gericht: Wer ist das Parlament – und wenn ja, wie viele?

Ein AfD-Politiker klagt vor dem Verfassungsgericht auf ein eigenes Vorschlagsrecht. Das Urteil könnte eine Standortbestimmung für das freie Mandat werden.

Für die AfD bleibt es ein Ärgernis, die anderen Fraktionen sehen es als demokratischen Gewinn: Auch in der neuen Legislaturperiode stellen die Rechten keinen Vertreter im Bundestagspräsidium. Ihr Kandidat fiel bei der Wahl der Vize für Bärbel Bas (SPD) vor rund zwei Wochen durch.

Seit Mittwoch tritt das Bundesverfassungsgericht der Frage näher, ob der wiederkehrende Ausschluss berechtigt ist. Der Zweite Senat verhandelte eine Organklage des AfD-Abgeordneten Fabian Jacobi, der meint, als einzelner Mandatsträger ein eigenes Wahlvorschlagsrecht zu haben (Az.: 2 BvE 2/20). In einem weiteren Verfahren in Karlsruhe, für das es bisher keinen Verhandlungstermin gibt, versucht die Fraktion, die Wahl eines AfD-Kandidaten in die Stellvertreterriege sicherzustellen. Eilanträge zu diesen Begehren hatte das Bundesverfassungsgericht im Sommer in beiden Fällen abgelehnt.

Für die AfD geht es um das Prinzip Teilhabe

Im Protokoll folgt die Parlamentspräsidentin als Vertreterin der Legislative gleich nach dem Bundespräsidenten als Staatsoberhaupt. Ihre wichtigste Aufgabe – und die ihrer Stellvertreter – ist die Sitzungsleitung. Sie übt das Hausrecht aus und hat die Polizeigewalt inne, ist erste Adressatin aller Gesetzentwürfe. Für die AfD geht es deshalb um das Prinzip Teilhabe; wenn andere Fraktionen Stellvertreter entsenden dürfen, will sie es auch.

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Die Klagen werfen ein Schlaglicht auf ein sonst wenig beachtetes, im Ergebnis aber bedeutendes Verfahren. Geregelt ist es in der Geschäftsordnung des Bundestags, die ausdrücklich vorsieht: „Jede Fraktion des Deutschen Bundestags ist durch mindestens einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin im Bundestag vertreten“. Die Fraktionen erkennen mit Ausnahme der AfD darin aber keine Vorgaben für ein bestimmtes Wahlverhalten. Nach der Einigung über die Kandidatin Bärbel Bas entsandten sie jetzt Aydan Özoğuz (SPD), Yvonne Magwas (CDU), Claudia Roth (Grüne), Wolfgang Kubicki (FDP) und Petra Pau (Linke) als Stellvertreter in das Präsidium. Für einen AfD-Vize gab es nur etwas mehr als hundert Stimmen. Das reichte nicht.

Immer wieder nahm die Fraktion Anlauf, immer wieder scheiterte sie

Die Klagen in Karlsruhe greifen die Abfuhren in der vergangenen Legislaturperiode auf. Nachdem AfD-Kandidat Albrecht Glaser in mehreren Wahlgängen 2017 durchgefallen war, unternahm die Fraktion verschiedene weitere Vorstöße, die alle scheiterten. 2019 wollte der Abgeordnete Jacobi dann neben dem Fraktionsvorschlag einen eigenen Kandidaten platzieren. Vor Gericht sprach Jacobi, selbst Rechtsanwalt, davon, dem Parlament auf diese Weise eine größere Auswahl präsentiert haben zu wollen. Es habe sich um seine persönliche Initiative gehandelt, da das Verhalten der übrigen Fraktionen seinen juristischen Widerspruch herausgefordert habe. Er gehe davon aus, dass das Verfahren zwingend in der Wahl auch eines AfD-Kandidaten münden müsse.

Möglicherweise war der Vorschlag symbolisch gemeint, möglicherweise steckte dahinter auch das Kalkül, zumindest für einen der beiden vorgeschlagenen AfD-Kandidaten eine relative Mehrheit abgegebener Stimmen zu erreichen, um dann zu behaupten, der Bundestag habe sich entschieden. Es kam aber gar nicht dazu; die Sitzungsleitung wies den Vorschlag Jacobis zurück. Kandidaten vorschlagen dürfe nur die Fraktion.

Der AfD-Politiker behauptet nun, Artikel 38 der Verfassung, der Abgeordnete als gewählte Vertreter des ganzen Volkes proklamiert, führe mittelbar auch zu einem individuellen Vorschlagsrecht für die Wahl des Parlamentspräsidenten. Die Bundestags-Geschäftsordnung hält sich dazu bedeckt, es ist nur im Passiv davon die Rede, dass Kandidaten „vorgeschlagen werden“.

Der Vertreter des Bundestags spricht von den Zwängen der Organisation

Der Parlamentsjurist Wolfgang Zeh, der im Prozess den Bundestag vertritt und selbst ein paar Jahre als sein Verwaltungsdirektor amtierte, sieht gar keine andere Möglichkeit, als das Vorschlagsrecht allein der jeweiligen Fraktion zuzuordnen. Dies ergebe sich neben der verfassungsrechtlich geschützten Geschäftsordnungsautonomie aus den Zwängen der Organisation und Arbeitsteilung. Sein Vortrag gipfelte in der Aussage, dass zumindest im arbeitstechnischen Sinn im Mittelpunkt des Bundestags nicht mehr der einzelne Parlamentarier stehe, sondern der Zusammenschluss einer Fraktionsgemeinschaft. Über sie könnten Einzelne hinreichend in den Parlamentsbetrieb hineinwirken.

Dass diese Bewertung bei den Richterinnen und Richtern auf Skepsis stoßen würde, war schon mit den einleitenden Worten des Richters Peter Müller deutlich geworden, der in dem Verfahren Berichterstatter ist und den Urteilsentwurf verfassen wird. Er fragte deutlich, ob nicht die Wahlrechtsgleichheit aller Bürgerinnen und Bürger für das Parlament als solchem ihre Fortsetzung in den Wahlen für sein Präsidium finden müsse.

Eine Antwort ließen die Richter am Mittwoch noch offen. Sie ließen aber durchblicken, dass sie die von Zeh vorgenommene strikte Trennung zwischen Organisations- und Gesetzgebungsbetrieb so wohl nicht nachvollziehen können. Warum sollte es nicht zum parlamentarischen Geschäft gehören, einen Parlamentsvizepräsidenten vorzuschlagen?, fragte Richter Ulrich Maidowski.

Möglich, dass die Ausschluss-Praxis bestätigt wird

Nach Darstellung der Senatsvorsitzenden und Gerichtsvizepräsidentin Doris König wird jetzt zu prüfen sein, ob Artikel 38 das behauptete Recht enthält und ob es über die parlamentarische Geschäftsordnung in verhältnismäßiger Weise beschränkt werden kann. Eine Rolle werde dabei auch spielen, inwieweit sich die Kontrolle durch das Gericht im Hinblick auf die Autonomie des Bundestags, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, zurückgenommen werden müsse.

Ein Urteil über die Organklage Jacobis wird erst in einigen Wochen oder Monaten erwartet. Unabhängig vom Ausgang können die darin getätigten Feststellungen Einfluss auf die parlamentarische Praxis haben, die AfD bei den Präsidiumswahlen draußen zu halten. Müssen sie aber nicht. Möglich auch, dass die Praxis bestätigt wird, wenn auch nur indirekt. Als gewiss erscheint nur, dass der Zweite Senat das Verfahren zum Anlass nehmen wird, den Standort des einzelnen Abgeordneten im parlamentarischen Betrieb näher zu bestimmen.

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